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Einnahmen-Überschuss-Rechnung | bpb.de

Einnahmen-Überschuss-Rechnung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Sind Steuerpflichtige nicht buchführungspflichtig wie die Angehörigen freier Berufe (Ärzte, Steuerberater, Anwälte) oder Kleingewerbetreibende, dann ermitteln diese ihren steuerlichen Gewinn nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Bei dieser auch als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung bezeichneten vereinfachten Form der Gewinnermittlung werden grundsätzlich nur tatsächliche Geldeingänge und Geldausgänge berücksichtigt. Bei Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens kann jedoch der anteilige Werteverzehr (Abschreibungen) als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Dazu gehören der dienstlich genutzte Pkw, die Betriebs- und Geschäftsausstattung (z. B. auch PC), das Gebäude.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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