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Einkommensteuer | bpb.de

Einkommensteuer

eine Personensteuer, bei der das Einkommen des Steuerzahlers Quelle, Objekt und Bemessungsgrundlage ist. Ihr unterliegen das Gehalt, der Lohn, Zinsen, Mieten und Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit. Steuerpflichtig sind natürliche Personen (z. B. Arbeitnehmer, Gewerbetreibende). Kapitalgesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer, bei Personengesellschaften wird jeder Gesellschafter als natürliche Person besteuert. Auch die Interner Link: Lohnsteuer (siehe dort) gehört zur Einkommensteuer; sie ist nur die Bezeichnung für eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer ist mit einem Aufkommen von (2015) 212,5 Mrd. € (davon 178,9 Mrd. € Lohnsteuer) für den Staat die wichtigste Einnahmequelle unter den Interner Link: Steuern (siehe dort); sie zählt zu den Gemeinschaftsteuern. Die gesetzliche Grundlage bildet das Einkommensteuergesetz (EStG), ergänzt um die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und die Einkommensteuer-Richtlinien.

Die Einkommensteuer knüpft an die Einkommensentstehung an und bemisst sich nach der Höhe des Gesamteinkommens des Steuerpflichtigen (sieben Einkunftsarten), berücksichtigt allerdings dessen steuerliche Leistungsfähigkeit gemäß dem Interner Link: Leistungsfähigkeitsprinzip (siehe dort). So wird das Interner Link: Existenzminimum (siehe dort) steuerfrei gelassen und der Interner Link: Einkommensteuertarif (siehe dort) ist so gestaltet, dass die zu zahlende Steuer mit dem zu versteuernden Einkommen überproportional steigt (Steuerprogression).

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind alle Personen (auch Ausländer), die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Alle Personen, die in Deutschland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind nur beschränkt einkommensteuerpflichtig. Ein Sänger aus den USA, der in Deutschland auftritt, muss daher nur seine Gage versteuern.

Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (Löhne, Gehälter) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) erhoben; der Arbeitgeber behält sie ein und führt sie an das Finanzamt ab (Steuerabzugsverfahren). Weiterhin wird die Einkommensteuer nach Ablauf des jeweiligen Jahres nach dem Einkommen veranlagt. Dazu muss der Steuerpflichtige bei seinem Finanzamt eine Interner Link: Einkommensteuererklärung (siehe dort) einreichen. Das Finanzamt teilt dann im Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen die endgültig festgesetzte Höhe der Einkomensteuer mit. Daraus ergibt sich, ob eine Nachzahlung fällig oder eine Rückerstattung geleistet wird. Freiberufler und Selbstständige (Arzt, Rechtsanwalt, Lektor usw.) erfahren gleichzeitig die neue Höhe ihrer vierteljährlichen Steuervorauszahlung. Drittens wird bei Einnahmen aus Kapitalanlagen (z. B. Zinsen) die Interner Link: Kapitalertragsteuer (siehe dort) erhoben.

Zur Einkommensteuer treten die Belastungen durch den Interner Link: Solidaritätszuschlag (siehe dort) und gegebenenfalls die Interner Link: Kirchensteuer (siehe dort) . Beide Steuern werden in einem festen prozentualen Verhältnis zur Einkommensteuer berechnet.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten