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Einigungsstelle | bpb.de

Einigungsstelle

zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bei Bedarf einzurichtende Stelle, geregelt im Betriebsverfassungsgesetz. Die Entscheidung der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen diesen beiden Vertragspartnern; sie besteht aus einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden. Auf diese Person müssen sich beide Parteien einigen; gelingt dies nicht, beruft das Arbeitsgericht den Vorsitzenden.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten