Recht, das einer Person die ausschließliche und vollständige Herrschaft an einer Sache einräumt. Für das Wirtschaftssystem eines Landes ist v. a. die Haltung des Staates zum Eigentum an den Produktionsmitteln von Bedeutung. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen Privateigentum und Kollektiveigentum an den Produktionsmitteln. Privateigentum an den Produktionsmitteln ist typisch für marktwirtschaftliche Wirtschaftssysteme und die Grundlage dafür, dass der Unternehmer den Einsatz und die Verwendung der betrieblichen Produktionsfaktoren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten individuell und selbstständig planen kann.
In der sozialen Marktwirtschaft in Deutschland wird das Eigentum nach Artikel 14 des Grundgesetzes gewährleistet und grundsätzlich geschützt. Das Grundgesetz betont jedoch ausdrücklich in Artikel 14 Absatz 2 GG die Sozialbindung des Eigentums, indem Eigentum verpflichtet und sein Gebrauch gleichzeitig dem Wohl der Allgemeinheit dienen soll. Die Zurückstellung von Einzelinteressen gegenüber Gemeininteressen kann deshalb verlangt werden. Die Sozialbindung des Eigentums zeigt sich z. B. in der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Betrieb oder von Arbeitnehmervertretern in Aufsichtsräten von Kapitalgesellschaften. Auch die Möglichkeit des Staates, z. B. Grundstücke gegen Entschädigung zu enteignen, sofern dies im öffentlichen Interesse ist, verdeutlicht die Sozialbindung. Typisch für planwirtschaftliche Wirtschaftssysteme ist das Staats- oder Kollektiveigentum an den Produktionsmitteln. Hier liegt das Eigentum an den Produktionsmitteln in der Hand der Gesellschaft. Der Staat als Vertreter der Interessen des Volkes übt die Eigentumsrechte an den volkswirtschaftlichen Produktionsmitteln aus oder überträgt sie unter staatlicher Kontrolle an die Leitung der Betriebe.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.