in der Lebens-, Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung derjenige Vermögensteil, der in erster Linie zur Deckung der unmittelbaren Ansprüche der Versicherten bestimmt ist. Er wird vom übrigen Vermögen getrennt verwaltet und dient als Gegenposten zu den Deckungsrückstellungen, welche für die erwarteten Verpflichtungen der Versicherungsunternehmen gegenüber den Versicherten gebildet werden.
In den Deckungsstock können nur vom Gesetzgeber als deckungsstockfähig anerkannte Vermögensgegenstände aufgenommen werden (Deckungsstockfähigkeit). Für die Überwachung des Deckungsstocks ist ein Treuhänder zu benennen. Für den Aufbau des Deckungsstocks gelten strenge Anlagevorschriften, die den Grundsätzen der Streuung, Sicherheit und Rentabilität Rechnung tragen.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.