Persönliche Daten eines Menschen (personenbezogene Daten) dürfen nur dann gespeichert und verarbeitet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene einwilligt (Datengeheimnis). Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sollen den Einzelnen davor schützen, dass er durch den Umgang anderer mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Dies gilt für öffentliche Stellen (Bund, Länder, Städte, Gemeinden) wie für nicht öffentliche Stellen (Banken, Arztpraxen, Apotheken, Anwälte). Die ordnungsgemäße Durchführung der gesetzlichen Datenschutzmaßnahmen soll durch Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder erfolgen.
Die Einhaltung des Datenschutzes auf betrieblicher Ebene ist Aufgabe des Betriebsrats und des betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Das unrechtmäßige Abhören von Mitarbeitern, deren Überwachung per Video oder die missbräuchliche Auswertung elektronisch gespeicherter Daten bzw. des E-Mail-Verkehrs in manchen Unternehmen führte zu Forderungen nach weiteren gesetzlichen Regelungen. Eine EU-Datenschutzgrundverordnung wird derzeit (2016) von den Mitgliedstaaten verhandelt.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.