meist in Form eines Arbeitsvertrages geläufig (auch der Behandlungsvertrag eines Arztes ist ein Dienstvertrag); er verpflichtet den einen Vertragspartner zur Dienstleistung (Arbeitspflicht des Arbeitnehmers bzw. des Arztes), den anderen zur Vergütung dieser Dienste (Arbeitgeber zahlt das Gehalt bzw. Patient zahlt das Arzthonorar). Diese Regelungen finden sich im BGB (§ 611 ff.). Im Unterschied zum Werkvertrag ist der Arbeitnehmer nur verpflichtet, tätig zu werden, nicht aber auch einen bestimmten Erfolg herbeizuführen. Arbeitet der Arbeitnehmer in den Augen seines Chefs nicht zufriedenstellend, hat er dennoch Anspruch auf das vereinbarte Gehalt.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.