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Bürgschaft | bpb.de

Bürgschaft (Ausfallbürgschaft), selbstschuldnerische Bürgschaft

ein Vertrag, der den Bürgen verpflichtet, gegebenenfalls für Schulden eines Dritten (Schuldners) gegenüber dem Gläubiger aufzukommen. Die Bürgschaft ist für Privatpersonen nur gültig, wenn sie schriftlich abgeschlossen wurde. Dabei haftet der Bürge erst bei Ausfall der Zahlung durch den Schuldner, wobei vorher die Pfändung in dessen Vermögen versucht werden musste (Ausfallbürgschaft).

Banken verlangen dagegen eine selbstschuldnerische Bürgschaft, die auch zwischen Unternehmen üblich ist. Dabei haftet der Bürge wie der Schuldner selbst. Der Gläubiger kann in diesem Fall bei Nichtzahlung durch den Schuldner sofort den Bürgen zur Zahlung heranziehen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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