eine Personenvereinigung, die für gewerbliche und nicht gewerbliche Zwecke gegründet werden kann. Sie ist keine Handelsgesellschaft, da sie den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und nicht des Handelsgesetzbuches (HGB) unterliegt. Die BGB-Gesellschaft ist eine häufig vorkommende Unternehmensform, um z. B. gemeinschaftlich eine Arztpraxis oder eine Steuerberaterkanzlei zu betreiben.
Die Zahl der Gesellschafter ist unbegrenzt, die Geschäftsführung und Vertretung steht allen Gesellschaftern gemeinsam zu, die Finanzierung leisten alle Gesellschafter durch ihre gleichen Beiträge, wenn nichts anderes vereinbart wird. Das Vermögen der Gesellschaft ist gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter, wobei ein einzelner Gesellschafter nicht über seinen Anteil gegen den Willen der anderen am Gesellschaftsvermögen verfügen kann. Für Verbindlichkeiten haften die Gesellschafter unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch, also gemeinsam.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.