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Bewertung | bpb.de

Bewertung Bewertungsgrundsätze, Vorsichtsprinzip, (Niederstwertprinzip)., Teilwert., Höchstwertprinzip

die Zuordnung einer Geldgröße auf bestimmte Güter oder Handlungsalternativen. Die Wertansätze im Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn-und-Verlust-Rechnung) gründen sich entsprechend den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften auf die Interner Link: Anschaffungskosten (siehe dort), die Interner Link: Herstellungskosten (siehe dort), den Teilwert und den gemeinen Wert. Die Kostenrechnung legt den Tageswert zugrunde, um nicht Scheingewinne oder -verluste auszuweisen, oder benutzt Verrechnungspreise. Bei der Bewertung ganzer Unternehmen werden meist der Substanzwert und der Ertragswert herangezogen.

Bewertungsgrundsätze dienen dazu, den gesetzlichen Regeln des Handelsgesetzbuches und der Abgabenordnung zu entsprechen, die Unternehmensführung wirklichkeitsnah zu informieren und Gläubiger und Gesellschafter zu schützen. So darf ein Grundstück, das für 500 000 € 1981 gekauft wurde, heute nicht mit einem vielleicht zu erzielenden Verkaufspreis von 10 Mio. € in die Bilanz eingesetzt werden. Es würde ein Wert dargestellt, der beim tatsächlichen Verkauf dann doch nicht erreicht wird. Deshalb bildet das Vorsichtsprinzip die Grundlage jeder Bewertung. Im Einzelnen gelten folgende Bewertungsgrundsätze:

1) Nicht abnutzbare Anlagegüter wie Grundstücke sind höchstens mit den Anschaffungskosten zu bewerten (hier also mit 500 000 €). Ein niedrigerer Wert muss angesetzt werden, wenn z. B. ein Grundstück durch Dioxin verseucht ist. Die Wertminderungen werden jeweils durch außerplanmäßige Abschreibungen berücksichtigt.

2) Abnutzbare Anlagegüter wie Maschinen, Fuhrpark, Gebäude werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, bewertet (Niederstwertprinzip). Außerplanmäßige Abschreibungen sind vorzunehmen, um diese Wirtschaftsgüter mit dem tatsächlichen Marktwert zu bemessen (strenges Niederstwertprinzip). Der dann bilanzierte Wert ist nach dem Einkommensteuergesetz der Teilwert. Verliert ein PC durch den technischen Fortschritt so viel an Wert, dass der Buchwert von 6 000 € auf heute 2 000 € fällt, so sind 4 000 € außerplanmäßig auf den Teilwert von 42 000 € abzuschreiben.

3) Güter des Umlaufvermögens (z. B. Stahl, Holz) können handelsrechtlich nach verschiedenen Verfahren bewertet werden, sofern die Ergebnisse nicht gegen das strenge Niederstwertprinzip verstoßen. Üblich, auch steuerrechtlich nur zulässig, ist das Durchschnittsverfahren, d. h., der Durchschnittspreis der angeschafften Güter wird errechnet.

4) Schulden sind mit dem Rückzahlungsbetrag anzusetzen; nach dem Höchstwertprinzip ist der höhere Tageswert anzusetzen.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten

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