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Bestimmungslandprinzip

Wird die Interner Link: Umsatzsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip erhoben, so wird die Ware beim Export zunächst entlastet, d. h., die Umsatzsteuer des Ursprungslandes wird abgezogen und dann mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes belastet. Die Europäische Kommission ist im Rahmen der Vollendung des Europäischen Binnenmarkts bemüht, bei den Umsatzsteuern zum Interner Link: Ursprungslandprinzip (siehe dort) überzugehen. Dann würde die steuerliche Ent- und Belastung der Waren beim Ex- bzw. Import entfallen und unabhängig vom Bestimmungsland die Umsatzsteuer des Ursprungslandes gelten.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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