Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit haben Versicherte, die wegen einer gesundheitsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit in ihrem bisherigen Beruf, der einer durch Lehre oder Studium erlangten beruflichen Qualifikation entspricht, oder in einem zumutbaren anderen Beruf nur noch weniger als die Hälfte dessen leisten können, was ein vergleichbarer Gesunder leisten könnte, und wenn in den letzten fünf Jahren vor der Berufsunfähigkeit mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet wurden und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist.
Von der Berufsunfähigkeitsrente zu unterscheiden ist die Erwerbsunfähigkeitsrente. Erwerbsunfähig ist der Versicherte, der infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder von Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.
Diese beiden Rentenarten wurden mit Wirkung vom 1. 1. 2001 abgeschafft und im System der zweistufigen
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.