in den gesetzlichen Sozialversicherungen jährlich neu festgelegte Grenze, bis zu der das Bruttoarbeitsentgelt beitragspflichtig ist. Ab diesem Einkommen bleiben die Beiträge zur Sozialversicherung gleich. Die Grenze erhöhte sich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung von (2002) 4 500 € pro Monat auf (2016) 6 200 € (neue Bundesländer: von 3 750 € auf 5 400 €). In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhöhte sich die Grenze von bundeseinheitlich 3 375 € auf 4 237,50 €. Diese Beitragsbemessungsgrenze ist zu unterscheiden von der Grenze der
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.