zeitlich begrenztes Arbeitsverhältnis, das ohne besondere Kündigung zu dem im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt endet. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 1. 1. 2001 regelt, dass ein solcher Arbeitsvertrag zulässig ist, wenn er durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (z. B. vorübergehender Arbeitsbedarf, Schwangerschaftsvertretung). Ohne sachlichen Grund kann er nur bis zur Dauer von zwei Jahren bei Neueinstellungen abgeschlossen und höchstens drei Mal verlängert werden. Die Gesamtdauer von zwei Jahren muss auch dann eingehalten werden.
Ein befristeter Arbeitsvertrag ist unzulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Vertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Damit soll verhindert werden, dass unbefristete Arbeitsverträge in befristete umgewandelt werden. Befristet Beschäftigte müssen über unbefristete Arbeitsplätze informiert und angemessen an Fort- und Weiterbildung beteiligt werden.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.