Zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem Kreditinstitut können verschiedene Vertragstypen des Zivilrechts infrage kommen: 1) Kaufvertrag, z. B. beim Kauf oder Verkauf von Gold und Devisen; 2) Mietvertrag, z. B. bei der Miete eines Schließfaches; 3) Verwahrungsvertrag, z. B. bei der Hereinnahme von Verwahrungsstücken; 4) Darlehensvertrag, der zur Aufnahme eines Kredits (Darlehens) abgeschlossen wird; 5) Kern der Geschäftsverbindung ist in der Regel aber ein Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines Konto- oder Depotvertrages.
Nach herrschender Rechtsauffassung besteht bei einer Geschäftsverbindung stillschweigend ein allgemeiner Bankvertrag als Dauervertragsverhältnis. Inhalte sind: Bestätigung der Geschäftsverbindung als Vertrauensverhältnis; Zurverfügungstellung der Geschäftseinrichtung; allgemeine Geschäftsbedingungen und die allgemeinen Pflichten des Kunden wie wahrheitsgemäße und vollständige Angaben über seine persönlichen, wirtschaftlichen und sachlichen Verhältnisse.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.