Das Kreditwesengesetz unterscheidet folgende Bankgeschäfte: 1) Einlagengeschäft, d. h. die Annahme fremder Gelder als Sicht-, Termin- und Spareinlagen; 2) Kreditgeschäft, worunter die Gewährung von Gelddarlehen (z. B. Kontokorrent- und Konsumentenkredite) und Akzeptkredite zu zählen sind; 3) Diskontgeschäft, das den Ankauf von Wechseln und Schecks vor Fälligkeit unter Abzug eines Zinsabschlags umfasst; 4) Effektengeschäft, d. h. Anschaffung und die Veräußerung von Wertpapieren als Kommissionsgeschäft (Kauf und Verkauf der Effekten erfolgen im Namen der Bank für Rechnung des Bankkunden); 5) Depotgeschäft, d. h. die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren auf Wertpapierkonten; 6) Investmentgeschäft; 7) Garantiegeschäft, d. h. die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere; 8) Girogeschäft, das die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs, z. B. den Überweisungs-, Lastschrift-, Scheck- und Wechselverkehr, umfasst.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.