die Verpflichtung eines Kreditinstituts, die Geschäftsbeziehungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seiner Kunden geheim zu halten.
Einschränkungen regeln das Kreditwesengesetz und das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit. Die gesamte Geschäftsbeziehung eines Kunden zu einem Kreditinstitut (Kontoführung, Zahlungsverkehr, Wertpapierdepot, Kredite usw.) ermöglicht und erfordert einen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Bei Einräumung von Krediten über 125 000 € verlangt das Kreditwesengesetz vom Kreditnehmer die Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die Kreditinstitute erteilen nur dann Auskunft (z. B. über die Kredithöhe), wenn es im Interesse des Kunden liegt, wenn es der Kunde ausdrücklich wünscht (Kreditinstitut als Referenz) oder wenn gesetzliche Vorschriften dies zwingend fordern, z. B. in Strafverfahren oder bei strafrechtlichen Ermittlungen gegenüber Gerichten und Ermittlungsbehörden. Ähnliche Grundsätze gelten in den Fällen der Auskunftspflicht des Kreditinstituts gegenüber dem Finanzamt. Diese besteht im Besteuerungsverfahren, wenn die direkten Verhandlungen des Finanzamts mit dem Steuerpflichtigen nicht zum Ziele führen, und im Steuerstrafverfahren. Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit von 2003 sieht Kontenabfragemöglichkeiten der Finanzämter über das Bundesamt für Finanzen vor; allerdings darf in diesem Zusammenhang nur nach bestehenden Konten geforscht, nicht aber die Guthabenhöhe der Konten oder Depots ermittelt werden. Weiter sind die Kreditinstitute verpflichtet, beim Tod eines Kunden dem Finanzamt innerhalb eines Monats Anzeige über das in ihrem Gewahrsam befindliche Nachlassvermögen zu erstatten. Besonders geregelt ist die Meldepflicht der Kreditinstitute für Millionenkredite an die Evidenzzentrale und für die Bank-zu-Bank-Auskunft.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.