besondere Form der Bürgschaft, bei der der Bürge vom Gläubiger erst in Anspruch genommen werden kann, nachdem er dem Bürgen den Nachweis erbracht hat, dass der Schuldner leistungsunfähig ist. Der Bürge tritt nur für den Ausfall ein.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.