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Aufbewahrungspflicht | bpb.de

Aufbewahrungspflicht Aufbewahrungsfristen

Der Kaufmann hat Belege laut Handelsgesetzbuch und Abgabenordnung mit unterschiedlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren. Bücher, Inventare, Bilanzen, dazu notwendige Arbeitsanweisungen, Rechnungen, Organisationsunterlagen und Buchungsbelege (Lohnlisten, Kontoauszüge) sind 10 Jahre, Handels- und Geschäftsbriefe (Angebote, Bestellungen) und sonstige Besteuerungsunterlagen sind 6 Jahre aufzubewahren.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

Fussnoten