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Arbeitsrecht | bpb.de

Arbeitsrecht (Günstigkeitsprinzip).

Teil des Rechts, der die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt. Arbeitnehmer sind in der Regel wirtschaftlich und im Rahmen des Arbeitsvertrags teilweise persönlich vom Arbeitgeber abhängig. Sie benötigen deshalb den Schutz des Arbeitsrechts, das Mindestregeln festschreibt, die für alle Arbeitnehmer gelten und nicht unterschritten werden dürfen.

Es wird unterschieden zwischen dem Individualarbeitsrecht, das die Beziehungen zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag regelt (Vergütung, Urlaub, Kündigung usw.), und dem kollektiven Arbeitsrecht, das die Wahrnehmung der Interessen der Gesamtheit der Arbeitnehmer ordnet (z. B. durch Betriebsräte, Gewerkschaften). Grundlagen des Arbeitsrechts sind Gesetze (z. B. Betriebsverfassungsgesetz, Mutterschutzgesetz), Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Einzelarbeitsverträge.

Grundsätzlich geht im Recht die übergeordnete Regelung der nachfolgenden Regelung vor, d. h., Gesetze gehen Tarifverträgen, diese den Betriebsvereinbarungen vor usw. (Überordnungsprinzip). Im Arbeitsrecht gilt darüber hinaus die Regelung, die für den Arbeitnehmer am günstigsten ist (Günstigkeitsprinzip). Beispiel: Das Bundesurlaubsgesetz enthält als Mindestregelung 24 Werktage pro Jahr, im Tarifvertrag sind 28 Tage genannt, im Arbeitsvertrag 30 Tage. Rechtswirksam sind 30 Tage, die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung.

Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.

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