zuständiges Gericht für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis, Ausbildenden und Auszubildenden aus dem Ausbildungsvertrag, Arbeitgeber und Betriebsrat im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung sowie Arbeitgeberverband und Gewerkschaft aus dem Tarifvertrag.
Eine Klage kann mündlich auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu Protokoll gegeben oder schriftlich eingereicht werden vom Kläger oder einem Rechtsanwalt. Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht, an dem der Beklagte seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Es besteht aus einem Berufsrichter und je einem Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter. Man benötigt in der ersten Instanz keinen Anwalt. Vor der eigentlichen Gerichtsverhandlung wird eine Güteverhandlung angesetzt, wobei der Vorsitzende des Arbeitsgerichts eine gütliche Einigung zwischen den Prozessparteien versucht.
Wird der Prozess verloren, kann der Unterlegene Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen. Der Streitwert muss höher als 600 € sein und man muss einen Rechtsanwalt beauftragen. Das Bundesarbeitsgericht (als Revisionsinstanz) kann nur angerufen werden, wenn das vorher urteilende Gericht dies ausdrücklich zulässt oder die Entscheidung von früheren grundlegenden Gerichtsentscheidungen abweicht.
Im Arbeitsgerichtsverfahren trägt jede Partei in der ersten Instanz ihre Anwaltskosten selbst, auch wenn sie den Prozess gewinnt. In den folgenden Instanzen trägt der Verlierer die Gesamtkosten. Die Gerichtskosten sind stark ermäßigt; Beschlussverfahren sind gerichtskostenfrei.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.