Mit dem Angebot, rechtlich Antrag genannt, richtet sich der Anbieter (Händler, Dienstleistungsunternehmer) an eine bestimmte Person und erklärt dieser, unter welchen Bedingungen er bereit ist, Waren zu liefern oder eine Dienstleistung zu erfüllen. Der Anbieter ist rechtlich grundsätzlich an sein Angebot gebunden.
Bei den Angebotsarten gibt es an die Allgemeinheit gerichtete Angebote wie Massendrucksachen, Werbespots, Schaufensterauslagen. Sie sind nicht verbindlich. Deshalb muss eine im Schaufenster ausgestellte Ware für einen Kunden nicht herausgenommen werden. Bei den persönlichen Angeboten unterscheidet man neben den
Die Bindung an sein Angebot ist dann nicht mehr gegeben, wenn ein rechtzeitiger Widerruf des Anbieters vorliegt (es muss spätestens mit Eintreffen des Angebots beim Kunden sein), eine Bestellung des Kunden eingeht, die vom Angebotsinhalt abweicht (z. B. Preis), oder eine zu späte Bestellung erfolgt.
Ein Angebotsinhalt sollte umfassen: Beschreibung der Ware nach Art, Güte und Beschaffenheit, Preis einschließlich Nachlässen, Lieferungsbedingungen einschließlich Lieferzeit, Zahlungsbedingungen (bar oder auf Rechnung), Erfüllungsort (wer haftet bei Beschädigung der Ware auf dem Weg zum Kunden?) und Gerichtsstand (an welchem Ort werden eventuell Prozesse geführt?).
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.