Nach der Preisangabenverordnung muss bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in Prozent angegeben werden. Bei Krediten, deren Konditionen für die gesamte Laufzeit des Darlehens festgeschrieben sind, heißt dieser Preis effektiver Jahreszins. Wenn jedoch eine Änderung des Zinssatzes oder anderer preisbestimmender Faktoren während der Laufzeit vorbehalten ist, wird er als anfänglicher effektiver Jahreszins bezeichnet.
Mithilfe des Effektivzinses können nur Darlehensangebote mit gleicher Zinsfestschreibung verglichen werden. Auch die übrigen in die Effektivzinsermittlung einbezogenen Faktoren (insbesondere tilgungsfreie Jahre, Tilgungssatz und Art der Tilgungsverrechnung) müssen für einen zutreffenden Preisvergleich identisch sein. Da aber die Berechnungsfaktoren meist nicht bekannt sind, ist der Preisvergleich über den Effektivzins problematisch. Auch bleibt eine Reihe preisbestimmender Faktoren unberücksichtigt, z. B. Wertermittlungskosten und Bereitstellungszinsen.
Der schriftlich abzufassende Kreditvertrag (Darlehensvertrag) muss alle Einzelheiten des Kredits, seiner Kosten und Nebenkosten einschließlich des effektiven Jahreszinses, seiner Rückzahlung, enthalten. Bearbeitungsgebühren für die Ausgabe von Krediten dürfen nach im Mai 2014 ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung von den Banken nicht mehr erhoben werden.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.