seit 18. 8. 2006 gültiges Gesetz zum umfassenden Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters, der Religion und der sexuellen Identität. Alle Phasen des Arbeitsverhältnisses - von der Stellenbeschreibung über Einstellung und Beförderung bis zur Beendigung - müssen so gestaltet sein, dass eine Benachteiligung ausgeschlossen ist. Als Benachteiligung gelten unmittelbare Benachteiligung, z. B. die Bevorzugung eines Geschlechts ohne Begründung bei der Stellenausschreibung, aber auch mittelbare Benachteiligungen, wie sie z. B. in firmeninternen Beförderungsrichtlinien enthalten sein können. Auch Anweisungen zur Belästigung (Mobbing) gehören zu den Benachteiligungen. Verstößt der Arbeitgeber gegen die gesetzlichen Bestimmungen, hat der Arbeitnehmer ggf. einen Anspruch auf Schadensersatz. So kann z. B. eine Ausschreibung mit dem Text »Junge, dynamische Führungskraft« den Ersatzanspruch eines gleich qualifizierten aber abgelehnten, älteren Bewerbers begründen.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.