die Ausdehnung der Gültigkeit eines Tarifvertrags auch für bis dahin tarifungebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sofern dies im öffentlichen Interesse liegt. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (Abk. AVE) erlässt der Bundesminister für Arbeit und Soziales. Den dazu notwendigen Antrag muss ein Ausschuss aus je drei Mitgliedern von Gewerkschaft und Arbeitgeberverband stellen. 2015 waren 491 von den insgesamt 71 900 beim Arbeitsministerium registrierten Tarifverträgen für allgemein verbindlich erklärt worden.
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.