schriftliche Rüge des Arbeitgebers für ein konkret bezeichnetes Fehlverhalten des Arbeitnehmers. Die Abmahnung muss »zeitnah« zum gerügten Verhalten bzw. zu dessen Kenntnisnahme durch den Arbeitgeber erfolgen und der Personalakte beigefügt werden. Im Allgemeinen hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass eine Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird, wenn er sich mehrere Jahre kein Fehlverhalten mehr zuschulden kommen lässt. Sie ist notwendige Voraussetzung zur Kündigung eines Arbeitnehmers aus verhaltensbedingten Gründen (z. B. Störung des Betriebsfriedens, Nichtbeachtung von Sicherheitsvorschriften, alkoholbedingtes Fehlverhalten).
Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.