/ Das Territorium, in dem das islam. Recht Gültigkeit besitzt, wurde traditionell als dār al-islām (arab. «das Land des Islams») bezeichnet. Angehörige der früheren Offenbarungsreligionen, d. h. Juden, Christen, Zoroastrier, erhielten darin den Status des dhimmī (arab. «Schutzbefohlener, Interner Link: Schriftbesitzer»), der ihnen Residenzrechte, Religionsfreiheit und eigene Rechtsprechung zubilligte, sie andererseits zur Zahlung einer Kopfsteuer (arab. jizya) verpflichtete. Außerhalb liegende Gebiete galten als dār al-ḥarb (arab. «das Land des Krieges»). Entsprechend der Doktrin des Interner Link: Jihad galt es, den Bereich des Islams auf Kosten des dār al-ḥarb zu erweitern. Menschen aus dem dār al-ḥarb wurden als «ḥarbī» oder «ahl al-ḥarb» bezeichnet. Für Personen, die sich nur zeitweise im dār al-islām aufhalten, sieht das islam. Recht einen speziellen Schutzstatus vor (Interner Link: amān). Auch wenn die Muslime weitgehend von der Zweiteilung der Welt abgerückt sind, wird sie in modernen islam. Ideologien unter dem Schlagwort «Westen versus Orient/Islam» weiterhin bemüht; so auch in der Diskussion um das Konzept der Interner Link: umma (Interner Link: Panislamismus). Extrem radikale Kreise betrachten den Jihad weiterhin als Mittel zur Ausweitung des dār al-islām.
Autor/Autorinnen:Christian Szyska, M. A., Bonn, Orientalistik
Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.