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Amān | bpb.de

Amān

(arab. «Schutz, Sicherheit»), spezieller Schutzstatus für Nichtmuslime, die sich nur zeitweise im Interner Link: dār al-­islām (Gebiet unter islam. Herrschaft) aufhalten. Der A. knüpft an den aus altarab. Gewohnheitsrecht bekannten, jiwār («Schutzrecht») genannten Status an, der Nicht-­Stammesangehörigen auf Lebenszeit verliehen werden konnte. Grundlage des A.-Rechts ist Sure 6:9: «Und wenn einer von den Heiden dich um Schutz angeht, dann gewähre ihm Schutz, damit er das Wort Gottes hören kann.» Jeder Muslim, ob Mann oder Frau, selbst ein Sklave, konnte A. gewähren. Ganzen Gruppen oder Städten diesen Status zu verleihen, war Interner Link: Imamen vorbehalten. A. konnte sowohl in Kriegs- als auch in Friedenszeiten gegeben werden. Der Schutzstatus war immer zeitlich begrenzt, der mustaʾmin (arab. «der den Schutz in Anspruch nimmt») mochte nach Ablauf der Zeit als schutzbefohlener Interner Link: Schriftbesitzer weiter im islam. Bereich leben, konvertieren oder sich an einen anderen sicheren Ort begeben. Ein mustaʾmin genoss gewisse Persönlichkeits- und Eigentumsrechte und unterlag der Gerichtsbarkeit seiner Religionsgemeinschaft. Diplomat. Missionen genossen A., soweit sie als solche erkennbar waren. Aus A. entwickelten sich die imtiyāzāt (arab. «Konzessionen») für ausländ. Handelskolonien und Kaufleute im Osman. Reich. In der Moderne hat A. seine frühere Bedeutung verloren, da die traditionelle Teilung der Welt in dār al-­islām und dār al-­ḥarb («das Haus des Krieges», von den Muslimen zu erobern) weitgehend keinen Bestand mehr hat. Moderne Formen des A. finden sich aber noch z. B. in Oman, wo Ausländer durch einen einheim. Gewährsmann Aufenthaltsrechte erlangen können.

Autor/Autorinnen:Christian Szyska, M. A., Bonn, Orientalistik

Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.

Fussnoten