Das islam. Interner Link: Recht kennt verschiedene Formen der S. Die bekannteste ist die einseitige Verstoßung (arab. ṭalāq) der Ehefrau durch den Ehemann. Wird die entsprechende Formel «ich verstoße dich» ein- oder zweimal ausgesprochen, kann die Verstoßung vom Ehemann unter bestimmten Bedingungen zurückgenommen werden, eine dreimalige Wiederholung ist jedoch endgültig und verbietet die unmittelbare Wiederverheiratung des Paares. Um Missbrauch einzudämmen, ist es üblich, dass der Ehemann bei der Eheschließung nur einen Teil des Brautpreises (Interner Link: Ehe) auszahlt: Nach der Verstoßung ist unverzüglich der ausstehende Betrag fällig. Das Recht der Verstoßung hat die Ehefrau nicht. Sie kann sich von ihrem Mann in gegenseitigem Einvernehmen trennen (arab. khulʿ), wobei beide Ehepartner auf gegenseitige Ansprüche verzichten, speziell die Frau auf den ausstehenden Teil ihres Brautpreises. Darüber hinaus kann die Ehefrau die richterliche Trennung (arab. tafrīq) beantragen, wenn der Ehemann seine materiellen Pflichten ihr gegenüber nicht erfüllt oder unfruchtbar ist. Nach der S. unterliegt die Frau einer zumeist dreimonatigen Wartezeit, in der sie nicht heiraten darf, wohl aber von ihrem Mann Unterhalt empfängt. Auch heute noch orientiert sich das Scheidungsrecht in vielen islam. Ländern an diesen Regelungen. Eine Ausnahme hiervon ist Tunesien.
Autor/Autorinnen:PD Dr. Christian Müller, Centre National des Recherches Scientifiques, Paris, Arabistik
Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.