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Strafrecht | bpb.de

Strafrecht

Das heutige S. der meisten muslim. Staaten orientiert sich größtenteils an westlichen Vorbildern, obwohl im Zuge der «Wiederbelebung der Scharia» in einzelnen Ländern das islam. S. eingeführt wurde (v. a. in Saudi-­Arabien, Libyen, Sudan, Pakistan und Afghanistan). Das klassische islam. S. gliedert sich in mehrere unabhängige Bereiche, die sich zwei verschiedenen Kategorien, den «Rechtsansprüchen Gottes» und den «Rechtsansprüchen der Menschen», zuordnen lassen. Zu den «Rechtsansprüchen Gottes» gehört die Bestrafung derjenigen Delikte, für die im Koran und in der Interner Link: Sunna ein genaues Strafmaß festgelegt ist, weil sie die von Gott gesetzte Grenze (arab. ḥadd) überschreiten. Zu diesen sog. ḥadd-­Strafen gehört die Steinigung für Unzucht, das Abschneiden der Hand für Diebstahl, die Auspeitschung für das Trinken von Wein und berauschender Getränke sowie die Verleumdung einer Frau wegen Ehebruchs. In manchen Interner Link: Rechtsschulen zählten zu den ḥadd-­Straftaten auch der räuber. Überfall und der Abfall vom Islam (Interner Link: Apostasie). Diese Tatbestände sind allerdings nach islam. Juristenrecht sehr genau definiert und damit in ihrer Anwendung eingeschränkt. So wurde etwa die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache nur dann als «Diebstahl» angesehen und mit dem Abhacken der Hand bestraft, wenn das Diebesgut einen gewissen Mindestwert besaß, nicht frei zugänglich war und die Tat von zwei Zeugen zweifelsfrei bestätigt werden konnte. Die festgesetzte Bestrafung eines ḥadd-­Delikts durfte nur bei einer zweifelsfreien Rechts- und Beweislage vollstreckt werden. Ansonsten gehörte die Bestrafung nicht zu den «Rechtsansprüchen Gottes», und der Richter war gehalten, eine Ermessensstrafe (arab. taʿzīr) in geringerer Höhe zu verhängen. Zu der zweiten Gruppe der «Rechtsansprüche der ­Menschen» gehört das Blutrecht für Tötungen und Verletzungen (Interner Link: Blutrache). Im islam. S. werden Ausgleichszahlungen für den erlittenen Schaden bzw. die Bedingungen für die Vergeltungsstrafe festgelegt. Insgesamt beschränken sich die Straftatbestände des islam. Juristenrechts auf wenige Kernbereiche, so dass diese in Vergangenheit und Gegenwart durch obrigkeitliches Recht ergänzt wurden. Ungeachtet dessen sind die Forderungen nach Einführung der koran. Interner Link: Körperstrafen als Ausdruck eines islam. S. im muslim. Interner Link: Fundamentalismus sehr verbreitet.

Autor/Autorinnen:PD Dr. Christian Müller, Centre National des Recherches Scientifiques, Paris, Arabistik

Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.

Fussnoten