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Recht

. Das islam. R. beruht nach muslim. Verständnis auf der von Gott gesetzten Ordnung (Interner Link: Scharia). Diese regelt nicht nur das Verhältnis der Menschen untereinander, sondern auch das zu ihrem Schöpfer. Sie umfasst nicht nur rechtliche, sondern auch moral. Komponenten (Interner Link: Moral). Im Folgenden ist diese Ordnung als ­«islam. Normativität» bezeichnet. Die islam. Normativität wurde von Interner Link: Gelehrten im Verlauf der Geschichte zu einem Rechtssystem, dem sog. fiqh ausgestaltet. Fiqh bedeutete ursprünglich allgemein «geistige Erkenntnis, Erfassung». Der Begriff wurde schließlich im Sinne von «Erkenntnis der islam. Normativität» nur noch als Bezeichnung für das islam. Juristenrecht verwendet. Vieles von dem, was heute in den Ländern Nordafrikas, des Nahen und Mittleren Ostens sowie Südostasiens als spezifisch «islamisch» gilt, beruht auf dem islam. Juristenrecht. Daher lohnt sich ein kurzer Blick auf seine histor. Entwicklung und heutige Ausprägung. Nach einer heute nicht mehr vollständig rekonstruierbaren Frühphase wurde die Rechtsmaterie in zunächst lokalen Gelehrtenzirkeln gepflegt und weiterentwickelt. Hieraus entstanden seit der zweiten Hälfte des 8. Jh. die teilweise heute noch existierenden Interner Link: Rechtsschulen. Obwohl sie jeweils unabhängig voneinander argumentieren, erkennen sich die vier sunnit. Rechtsschulen gegenseitig als legitim an. Sie weisen Differenzen im Interner Link: Gebetsritus und in einzelnen Rechtssätzen auf. Trotz dieser Vielfalt überwiegen die grundlegenden Gemeinsamkeiten im islam. R.: Übereinstimmendes Merkmal der sunnit. Rechtsschulen ist der Bezug auf die rechtsphilosoph. Lehre von den Grundlagen der Rechtserkenntnis (arab. uṣūl al-­fiqh). Sie beruft sich auf göttliche Offenbarung (Interner Link: Koran) und das Vorbild der Lebenspraxis des Propheten Muḥammad (Interner Link: Sunna) sowie auf eng begrenzte intellektuelle Erkenntnismethoden: den Analogieschluss, die Übereinstimmung der Gelehrten in einer Frage sowie teilweise die individuelle geistige Anstrengung (Interner Link: ijtihād). Die schiit. Gruppen betonen darüber hinaus die Bedeutung der Lehrmeinungen ­ihrer Führer (Interner Link: Imam). Anders als früher in der Forschung behauptet, war das traditionale islam. R. keineswegs nach seiner grund­­legenden Fixierung im 8. und 9. Jh. starr und unflexibel. Vielmehr veränderte es sich langsam, aber stetig im Wechselverhältnis mit den sich wandelnden sozialen Gegebenheiten. Weitgehend unabhängig von der Rechtsphilosophie entwickelte sich die Kasuistik, die eine gewisse Flexibilität des R. gewährleistete. Diese ermöglichte – vergleichbar dem kanon. Kirchenrecht in Europa – eine Anpassung einzelner Rechtsvorschriften an die sozialen Erfordernisse ohne Veränderung der als «heilig» angesehenen Fundamente. Deren Verletzung wurde hingegen als «ungesetzliche Neuerung» (arab. bidʿa) betrachtet. Die stetige, wenngleich langsame und konservierende Anpassung des islam. Juristenrechts in vielen Rechtsbereichen war Voraussetzung für dessen Funktion als angewandtes R. vormoderner muslim. Gesellschaften. In der gerichtlichen Praxis traten ge­nügend neu zu regelnde Fälle auf, so dass das «sakrale» R. nicht zu einem liturg. Text verkam und die Rechtsordnung muslim. Gesellschaften über Jahrhunderte hinweg prägen konnte. Neben dem sakralen R. hat es im Lauf der Geschichte immer auch obrigkeitliche Rechtssatzung gegeben. Diesem staatlichen R. fehlte jedoch die religiöse Legitimation, wodurch ihm immer der Charakter eines Notbehelfs anlastete. Das traditionelle islam. Juristenrecht wurde seit Mitte des 19. Jh. grundlegend verändert. Auslöser hierfür waren neben dem zunehmenden militär. Druck und wachsendem ökonom. Einfluss der europäischen Kolonialmächte auch interne Modernisierungsanstrengungen, etwa des Osman. Reichs. Das osman. Zivilgesetzbuch von 1869, die sog. Mecelle, war der erste Versuch eines islam. Staates, das Juristenrecht in Paragraphen zu kodifizieren und als staatliches R. anzuwenden. Hierbei wurden neben Rechtsvorschriften der dominanten hanafit. Rechtsschule auch Bestimmungen aus anderen Rechtsschulen verwendet, die den Erfordernissen der Zeit besser entsprachen. Diese als «Auswahl» (arab. takhayyur) und «Vermischung» (arab. talfīq) bezeichneten Formen der Rechtsfindung waren wesentliche Elemente auch späterer rechtlicher Reformbestrebungen. Eine andere Forderung der Modernisierer bestand darin, die individuelle jurist. Argumentation jenseits der traditionellen Lehre einer Rechtsschule zuzulassen. Die Leistung muslim. Juristen, aus dem klassischen kasuist. Einzelfallrecht einen nach Paragraphen und generalisierenden Prinzipien organisierten Gesetzeskodex zu schaffen, ist nicht hoch genug einzuschätzen. Das vom ägypt. Juristen ʿAbd ar-­Razzāq as-­Sanhūrī (1895 – 1971) kodifizierte Zivilgesetzbuch gilt heute mit kleineren Abweichungen in vielen arab. Ländern. Mit der Einführung eines auf islam. Normen beruhenden staatlichen R., welches Gültigkeit für alle Staatsbürger gleichermaßen, einschließlich der Nichtmuslime, beansprucht, wurde eine weitere Änderung vollzogen: Die recht­lichen Bestimmungen zur Religionsausübung konnten nicht Teil dieses R. sein und wurden ausgeklammert. Damit aber sind die im traditionellen Juristenrecht bestehende Einheit von Ritus und Vertragsrecht sowie die Verschränkung von religiös-­rechtlichen Bewertungsmaßstäben mit der rein jurist. Gültigkeit von Handlungen aufgekündigt. In den heutigen Rechtsordnungen islam. Länder besitzt der Staat die Kontrolle über die Gesetzgebung sowie über die Ausbildung und Zulassung der Juristen zum Gerichtswesen. Nach einer Phase der radikalen Neuordnung und Übernahme europäischer Rechtsordnungen in den meisten muslim. Ländern seit Mitte des 19. Jh. mehren sich seit den 1970 er Jahren diejenigen Stimmen, die eine «Rückkehr» zum reinen islam. R., der Scharia, fordern. Als Hintergrund dieser Forderung sind u. a. die Korrumpierung der Herrschenden sowie die wachsenden sozialen Probleme zu sehen, welche in weiten Bevölkerungskreisen einen westlich orientierten «Fortschritt» diskreditiert haben und die Errichtung einer islam. Ordnung als Lösungsmöglichkeit erscheinen lassen. Angesichts der Vielgestaltigkeit islam. R. bietet diese Forderung allerdings selbst viel Raum für polit. und jurist. Auseinandersetzungen. (Interner Link: Kadi, Interner Link: Fatwa, Interner Link: Strafrecht)

Literatur: Johansen, B.: Contingency in a Sacred Law. Legal and Ethical Norms in the Muslim fiqh, 1999. – Nagel, T.: Das islamische Recht. Eine Einführung, 2001. – Rohe, M.: Das islamische Recht. Geschichte und Gegenwart, 2011.

Autor/Autorinnen:PD Dr. Christian Müller, Centre National des Recherches Scientifiques, Paris, Arabistik

Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.

Fussnoten