Nach islam. Interner Link: Recht ist jeder außereheliche Geschlechtsverkehr verboten (ausgenommen ist hiervon im vormodernen Recht das Konkubinat, d. h. die Beziehung eines Eigentümers mit seiner Sklavin) und kann im speziellen Fall der «Unzucht» (arab. zinā; Interner Link: Strafrecht) sogar mit der Todesstrafe geahndet werden. Da jedoch die Interner Link: Ehe – im Gegensatz zum Interner Link: Christentum – keine religiöse Verbindung, sondern ein privatrechtlicher Vertrag ist, stellt P. kein primär moral., sondern ein rechtliches Problem dar. Die Interner Link: Schiiten kennen mit der Zeitehe (arab. mutʿa) eine Rechtsform, in der eine Ehe auf eine im Voraus begrenzte Zeit (von einer Stunde bis zu 99 Jahren) gegen ein festgesetztes Entgelt für die Frau ohne weitere Verpflichtungen geschlossen wird. Sie berufen sich hierbei auf den Koran (Sure 4:24). Die Interner Link: Sunniten interpretieren diesen Koranvers anders und lehnen die zeitliche Begrenzung des Hochzeitsvertrags ab. Allerdings sind Abmachungen über die zeitliche Begrenzung der Ehe außerhalb des Hochzeitsvertrags – etwa in Form einer bereits im Voraus ausgesprochenen Interner Link: Scheidung – durchaus rechtens und ermöglichen auch hier die rechtliche Absicherung von P.
Autor/Autorinnen:PD Dr. Christian Müller, Centre National des Recherches Scientifiques, Paris, Arabistik
Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.