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Menschenrechte

(arab. ḥuqūq al-­insān, pers. ḥuqūq-­i insān, türk. insan hakları). Schon früh wurden in islam. Interner Link: Philosophie, Interner Link: Theologie und im Interner Link: Recht die Rechte des Individuums im Unterschied zu den Rechten der Herrscher festgestellt. Mit dem zunehmenden Kontakt zu Europa verbreiteten sich dann die Konzepte der Aufklärung und Vorstellungen der Französ. Revolution. Zur gleichen Zeit drängten bürgerliche Eliten im Osman. Reich angesichts von Zentralisierungsbestrebungen der Regierungen auf Verfassungen, die die Rechte von Individuen verbriefen. Das Hatt-­i şerif («Großherrscherliches Handschreiben») von 1839 und die Hatt-­i hümayun («Erlass des Sultans») von 1856 z. B. garantierten dem Individuum die Sicherheit von Leben, Ehre, Eigentum und einen fairen Prozess. Im Hatt-­i hümayun wurde Diskriminierung aufgrund von Rasse und Sprache verboten. In der allerdings bald ausgesetzten und erst 1908 wiederbelebten Osman. Interner Link: Verfassung von 1876 wurden im Abschnitt Huquq-­i umumiye («Allgemeine Rechte») allgemeine Freiheiten garantiert, darunter auch das Recht der uneingeschränkten Religionsausübung. Als Mitgründer der Vereinten Nationen schlossen sich die meisten muslim. Staaten der Allgemeinen Erklärung der M. vom 10.12.​1948 an. Große Unterschiede gibt es bei der Unterzeichnung verschiedener Menschenrechtsdeklarationen. Durch die gegenwärtig zunehmende Bedeutung von islam. Rechtssystemen als Identitätsmerkmal muslim. Staaten kommt es zu Konflikten zwischen naturrechtlichen Her­leitungen der Rechte und der Unverletzlichkeit des Individuums ­einerseits sowie den auf dem Prinzip der Souveränität Gottes aufbauenden Rechtskonzepten andererseits. Von der Organisation der Islam. Konferenz wurde 1990 die «Kairoer Deklaration für M. im Islam» verabschiedet, die jedoch von dem folgenden Gipfeltreffen der Staatsoberhäupter nicht ratifiziert wurde. Diese wie auch andere Erklärungen zeigen, dass Muslime M. als normativ anerkennen und es Bemühungen zur Angleichung gibt. In der Erklärung werden viele Konzepte und Termini der Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen übernommen, jedoch gibt sie im Konfliktfall Vorschriften der Interner Link: Scharia den Vorrang. Das Recht auf ­Leben und die Menschenwürde werden koran. legitimiert (Suren 6:151, 17:70, 33:72). Einschränkungen gegenüber den allge­mei­nen M. bedeuten folgende Punkte: Die Gleichheit von Frauen und Männern wird in Bezug auf ihre «Würde», nicht aber in ihren Rechten festgestellt (Artikel 6). Aufgrund des Interner Link: Apostasie-­Verbotes wird religiöse Freiheit so verstanden, dass lediglich Nichtmuslime ihre Religion wechseln können. Der Abfall vom Islam steht hingegen unter Strafe. Auch die Freiheit des Wortes wird unter dem Vorbehalt eines Blasphemieverbotes gestellt.

Literatur:Krämer, G.: Gottes Staat als Republik. Reflexionen zeitgenössischer Muslime zu Islam, Menschenrechten und Demokratie, 1999.

Autor/Autorinnen:Christian Szyska, M. A., Bonn, Orientalistik

Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.

Fussnoten