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Körperstrafen | bpb.de

Körperstrafen

Das islam. Interner Link: Recht kennt K. zum einen für die im Koran festgelegten Vergehen gegen die «Rechte Gottes», die sog. ḥadd-­Delikte. Hierzu zählen Diebstahl (Abhacken der rechten Hand), Ehebruch (Steinigung), die Verleumdung als Ehebrecher (80 Peitschenhiebe), das Trinken berauschender Getränke (Peitschenhiebe), Straßenraub (Hinrichtung) sowie der Abfall vom Islam (Kreuzigung). Diese Strafen werden im vollen Umfang nur dann verhängt, wenn sie den Straftatbeständen genau entsprechen (Interner Link: Strafrecht) sowie nach genau festgelegten Regeln der Beweisführung, zumeist durch eine bestimmte Anzahl von Zeugen, bewiesen sind. Daneben werden K., in der Regel die Auspeitschung, als sog. «Ermessensstrafen» (arab. taʿzīr) in minderer Form dann eingesetzt, wenn ein Vergehen gegen die «Rechte Gottes» nicht vollständig nachgewiesen werden konnte. Auch andere Delikte (etwa Betrug) können nach richterlichem Ermessen mit K. geahndet werden.

Literatur: → Strafrecht

Autor/Autorinnen:PD Dr. Christian Müller, Centre National des Recherches Scientifiques, Paris, Arabistik

Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.

Fussnoten