(arab. qāḍī, «Richter»), speziell der Richter nach islam. Interner Link: Recht. Die Autorität des K. und seiner Urteile beruht auf der genauen Beachtung des religiösen Rechts, wobei dem Beweisrecht eine besondere Stellung zukommt. Die darin festgelegte Beschränkung der richterlichen Untersuchungskompetenzen, welche keine inquisitor. Befragung von Beschuldigten und Zeugen zuließ, wurde in der Geschichte früh durch die Übertragung von polizeilichen und richterlichen Aufgaben an obrigkeitliche Beamte ausgeglichen. In der Neuzeit steht der K. in den meisten Ländern in Konkurrenz zu im staatlichen Recht ausgebildeten Richtern. Seine Gerichtsbarkeit beschränkt sich zumeist auf einen Kernbereich des Ehe-, Familien- und Interner Link: Erbrechts sowie den der religiösen Interner Link: Stiftungen.
Autor/Autorinnen:PD Dr. Christian Müller, Centre National des Recherches Scientifiques, Paris, Arabistik
Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.