Gotteslästerung, im weiteren Sinne auch jede öffentliche Schmähung religiöser Grundwerte, im islam. Kontext insbesondere auch die «Entehrung» des Propheten Interner Link: Muḥammad, seiner Familie oder seiner getreuen Weggefährten, der Interner Link: Engel und gelegentlich auch hoher Würdenträger. Ob eine Äußerung als B. empfunden wird oder nicht, ist stark abhängig von den polit. und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen, unter denen sie getan wird. Für eine Bestrafung von B. auf Interner Link: Scharia-rechtlicher Grundlage wurde häufig der Tatbestand des Abfalls vom Glauben festgestellt (Interner Link: Apostasie; vgl. auch Interner Link: Bilderverbot). In säkularen Staaten bieten heute meist Religionsgesetze oder Bestimmungen bezüglich Erregung öffentlichen Ärgernisses eine jurist. Handhabe gegen B. In neuerer Zeit erregten die B.-Anschuldigungen gegen Nagīb Interner Link: Maḥfūẓ, Salman Interner Link: Rushdie oder auch Naṣr Ḥāmid Abū Zaid international großes Aufsehen. Als Vergeltung für vorsätzliche Verhöhnung des Propheten und dadurch Beleidigung aller muslim. Gläubigen in der westl. Öffentlichkeit legitimierten auch die Attentäter von Paris und Kopenhagen (Jan. bzw. Feb. 2015) ihre Anschläge.
Literatur: Baatz, U. (u. a.): Bilderstreit 2006 – Pressefreiheit? Blasphemie? Globale Politik?, 2007. – Sinram, J.: Pressefreiheit oder Fremdenfeindlichkeit? Der Streit um die Mohammed-Karikaturen und die dänische Einwanderungspolitik, 2015. – Vogel, G.: Blasphemie. Die Affäre Rushdie in religionswissenschaftlicher Sicht, 1998.
Autor/Autorinnen:Prof. Dr. Stephan Guth, Universität Oslo, Islamwissenschaft, Orientalische Philologie, Begriffsgeschichte
Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.