Muslimen ist nach allgemeiner Rechtsauffassung (Interner Link: Recht) der Genuss alkohol. Getränke unter Androhung einer Interner Link: Körperstrafe verboten. Diese Auffassung stützt sich auf Sure 5:90 f. des Korans, welche khamr (arab. «Wein») verbietet, ein Getränk, dessen Eigenschaften in Sure 16:69 gepriesen und das in Sure 27:44 f. als Belohnung im Paradies ausgesetzt wird. Die Auslegung dessen, was als «Wein» im Sinne eines berauschenden Getränks gilt, hat in der Geschichte durchaus gewechselt.
Autor/Autorinnen:PD Dr. Christian Müller, Centre National des Recherches Scientifiques, Paris, Arabistik
Quelle: Elger, Ralf/Friederike Stolleis (Hg.): Kleines Islam-Lexikon. Geschichte - Alltag - Kultur. München: 6., aktualisierte und erweiterte Auflage 2018.