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Wettbewerb/Wettbewerbspolitik | bpb.de

Wettbewerb/Wettbewerbspolitik

Daniel Buhr

Definition

Wettbewerb (W) ist ein zentrales Element der wirtschaftlichen, politischen und gesellschaftlichen Funktionslogik der Bundesrepublik Deutschland, das neben Vorteilen für den Einzelnen auch Vorteile für die Allgemeinheit bringen soll (→ Soziale Marktwirtschaft). Begründet wird diese Auffassung einerseits mit dem Hinweis auf die Steigerung des gesellschaftlichen Wohlstands, andererseits mit dem Argument der Förderung der individuellen und kollektiven Freiheit (Robert 2011). Als Ordnungsprinzip dient W. allgemein zur Koordination und Steuerung des Verhältnisses zwischen Individuen und Gruppen, die das gleiche Ziel anstreben.

Neben dieser Steuerungs-, Allokations- und Verteilungsfunktion lassen sich weitere zentrale soziale Funktionen des W.s finden, zum Beispiel die Wahl- und Handlungsfreiheit sowie die Transparenz- und Kontrollfunktion, die starken gesellschaftlichen und politischen Machtstellungen vorbeugt.

Unverzichtbare Elemente jeden W.s sind die Orientierung auf ein Ziel – z. B. Leistungssteigerung, Gewinnoptimierung, Stimmenmaximierung –, die Existenz von mindestens zwei Wettbewerbern, die Sicherstellung eines Leistungsanreizes, das Vorhandensein von Handlungsalternativen sowie die Ungewissheit über den Ausgang des Konkurrenzvorgangs. Allerdings bedeutet dies im ökonomischen Sinn auch, dass beim Streben von mindestens zwei Akteuren nach einem Ziel, der höhere Zielerreichungsgrad eines Akteurs eben auch einen niedrigeren Zielerreichungsgrad des anderen bedeuten kann. Die erhofften positiven gesellschaftlichen Effekte lassen sich daher nur erreichen, wenn Konkurrenz mit den Kriterien Vernunft und Solidarität gekoppelt ist (Robert 2011).

Wettbewerbstheorie

Je nach Erkenntnisziel, Untersuchungsgegenstand und Methode lassen sich eine ganze Reihe von Wettbewerbstheorien unterscheiden. Ihre Ursprünge liegen zumeist in den Wirtschaftswissenschaften. Es finden sich aber auch gesellschaftswissenschaftliche Zugänge, beispielsweise marxistische und systemtheoretische.

Die Volkswirtschaftslehre unterscheidet in der Theorie zwischen dem Konzept der vollständigen und dem Konzept der funktionsfähigen bzw. wirksamen Konkurrenz (Robert 2011):

  • Vollständige Konkurrenz beschreibt den Zustand vieler kleiner Anbieter und Nachfrager (Polypol) auf einem vollkommenen Markt. Wie von „unsichtbarer Hand“ (Smith 1776/2005) ergeben sich dabei ein Marktgleichgewicht (angebotene Menge = nachgefragte Menge) und ökonomische Wohlfahrt. Nach Ansicht dieser klassisch-liberalen Wettbewerbstheorie führt das eigennützig-rationale Streben des einzelnen Wettbewerbers nach maximalem Gewinn zugleich zu steigendem Gemeinwohl, da es durch den Marktmechanismus (das Prinzip der unsichtbaren Hand) zur günstigsten Güterversorgung komme. Zudem stimuliert vollständige Konkurrenz in der Wettbewerbstheorie Innovation und technischen Fortschritt (Clark 1940). In Summe werden in der Theorie vollkommenen Wettbewerbs Konsumentenwünsche optimal erfüllt, Produktionsfaktoren effizient eingesetzt und die Einkommen gerecht verteilt. Als wesentliche Voraussetzungen für diese Form des W.s gelten Geldwertstabilität, offene Märkte, Privateigentum an Produktionsmitteln, Vertragsfreiheit, Haftung und Konstanz der Wirtschaftspolitik (vgl. Eucken 1967, S. 160 ff.).

  • Funktionsfähige Konkurrenz (Eucken bezeichnete diese auch als „unvollkommenen Wettbewerb“) bezeichnet eher ein Leitbild als eine in sich geschlossene Theorie. Das Konzept wurde vor allem von John Maurice Clark (1940: „Workable Competition“) und Erhard Kantzenbach (1966: „Optimale Wettbewerbsintensität“) geprägt. Diese und andere Autoren haben versucht, einen Katalog allgemeingültiger Kriterien bezogen auf Marktstruktur, Marktverhalten und Marktergebnis aufzustellen. Dadurch soll sich zum einen die Funktionsfähigkeit des W.s auf bestimmten Märkten überprüfen und zum anderen ein gesamtwirtschaftliches Wohlfahrtsoptimum sicherstellen lassen. So unterscheidet John Maurice Clark beispielsweise zwischen vollkommener Konkurrenz („first best solution“) und einem unvollkommenen Wettbewerb („second best solution“), der jedoch durch weitere bestimmte Unvollkommenheiten seine Funktionsfähigkeit steigern kann. Demnach ist W. ein dynamischer Prozess zwischen innovativen Pionierunternehmen und deren Nachahmern, bei dem vorübergehende Machtpositionen des Pioniers (Innovationsvorsprünge) akzeptiert werden bzw. sogar erwünscht sind, weil sich nur dadurch wirtschaftliches Wachstum und technischer Fortschritt erzielen lassen. Erhard Kantzenbach hingegen zielt mit seinem Konzept auf den Zusammenhang von Marktstruktur (Anzahl der Anbieter, relative und absolute Größe der Unternehmen, Grad der Marktunvollkommenheiten), Marktverhalten (Preisstrategien, Marktstrategien, Qualität; Marktverhalten kann wettbewerbsbeschränkend sein) und Marktergebnis (am Markt erzielte Preise und Gewinne; abhängig von der Wettbewerbsintensität). Er geht davon aus, dass eine Kausalität zwischen der Marktstruktur und dem Marktergebnis besteht. Das Marktergebnis hängt von der Wettbewerbsintensität ab, die wiederum von der Anzahl der Konkurrenten und dem Grad der Marktunvollkommenheit bestimmt wird. Nach Kantzenbach ist im weiten Oligopol (ca. 4 bis 6 Wettbewerber) mit mäßiger Produktdifferenzierung die optimale Wettbewerbsintensität erreicht. Er geht davon aus, dass der Wettbewerb bei einer mittleren Anzahl von Anbietern am größten ist. Gleichzeitig seien die Unternehmen jedoch groß genug, um in Produkt- und Prozessinnovationen zu investieren.

Trotz fortdauernder Kontroversen zeichnet sich inzwischen ein theoretischer Minimalkonsens über Prinzipien ab, die als Leitlinien für die Wettbewerbspolitik dienen können (Robert 2011, S. 771):

  • ein geringer Konzentrationsgrad, aber keine atomistische Markstruktur,

  • niedrige Marktzutritts- bzw. Marktaustrittsschranken und

  • ein Angebot von Produkten, die sich in der Expansionsphase befinden.

Wettbewerbspolitik

Um vor allem jenen ersten Punkt (geringer Konzentrationsgrad) gewährleisten zu können, ist die Wettbewerbspolitik (Wp) gefragt. Sie ist ein Teilbereich der staatlichen Ordnungs- und Wirtschaftspolitik und umfasst alle staatlichen Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung eines möglichst unbeschränkten Wettbewerbs dienen. Zentrale Leitbilder der Wp. sind der klassische Liberalismus, die Neoklassische Theorie, das Konzept der Wettbewerbsfreiheit, das Konzept des funktionsfähigen Wettbewerbs, die Chicagoer Schule sowie die Freiburger Schule (Ordoliberalismus). Letztere war insbesondere für die Wp. in Deutschland („Soziale Marktwirtschaft“) prägend. Hierzu hat der Bundesgesetzgeber seit Gründung der Bundesrepublik eine Reihe konkreter Vorschriften zur Ausgestaltung der Wettbewerbsordnung erlassen, deren bekannteste ein eigenes Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist (GWB). Es wurde bereits 1957 verabschiedet, zwischenzeitlich mehrfach novelliert, und gilt als „Grundgesetz der Sozialen Marktwirtschaft“ (Robert 2011, S. 772). Das GWB fußt auf drei wesentlichen Säulen:

  1. Kartellbekämpfung: Kartelle, zum Beispiel Preis- und Mengenabsprachen zwischen Unternehmen, sind grundsätzlich verboten. Das Gesetz wurde aber über die Jahre sukzessive ausgehöhlt und lässt inzwischen eine Vielzahl an Ausnahmen zu.

  2. Missbrauchsaufsicht: Hier soll eine eigene Behörde, das Bundeskartellamt, die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen verhindern. Beispiel dafür sind missbräuchlich überhöhte Preise oder die ungerechtfertigte Beeinträchtigung von Konkurrenzunternehmen. Allerdings ist der Begriff des Missbrauchs sehr unscharf und häufig nur durch sehr komplizierte und aufwändige Verfahren zu überprüfen.

  3. Fusionskontrolle: Sie hat zum Ziel, eine übermäßige Unternehmenskonzentration zu verhindern. Daher ist ein Unternehmenszusammenschluss vom Bundeskartellamt zu untersagen, wenn zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt. Neben einer Fusion im engeren Sinne sowie einer Mehrheitsbeteiligung kann bereits eine Minderheitsbeteiligung den Tatbestand eines Zusammenschlusses erfüllen. Das gilt z. B. für den Erwerb von Stimmrechten oder Kapitalanteilen an einem anderen Unternehmen in Höhe von mindestens 25 Prozent. Die Vorschriften greifen allerdings erst, wenn die beteiligten Unternehmen einen weltweiten Umsatz von mehr als 500 Mio. Euro erzielt haben und mindestens ein beteiligtes Unternehmen im Inland Erlöse von mehr als 25 Mio. Euro erzielt hat. In Ausnahmefällen ist eine Ministererlaubnis vorgesehen.

Von den Bestimmungen des Wettbewerbsrechts waren allerdings lange Zeit beispielsweise der gesamte Teil der Daseinsvorsorge und damit große Teile der Wirtschaft ausgenommen. Mit der ersten großen Privatisierungswelle der öffentlichen Hand in den 1980er-Jahren hat sich dies jedoch enorm verändert. Seither haben beispielsweise die Privatisierung von Bahn und Post sowie die Liberalisierung des Energie- und Versicherungsmarktes zu weitreichenden Änderungen geführt (Robert 2011, S. 772). Begründet wurden diese Schritte mit der wachsenden Globalisierung und dem zunehmenden internationalen Wettbewerbsdruck, aber eben auch durch die Einbindung in den europäischen Wirtschaftsraum mit seinen spezifischen Wettbewerbsregularien.

Die europäische Wp. soll zum einen der Integration nationaler Märkte dienen und zum anderen zur ökonomischen Effizienz beitragen („more economic approach“), wie es beispielsweise das Protokoll Nr. 27 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorsieht. Eine wesentliche Säule dieses Systems stellen die Wettbewerbsregeln dar, die in Art. 101–109 AEUV formuliert worden sind:

  • Art. 101 AEUV umfasst dabei ein grundsätzliches Verbot von Kartellen, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten oder den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarktes beeinträchtigen, einschränken, verfälschen oder gar verhindern.

  • Art. 102 AEUV zielt auf das Missbrauchsverbot für marktbeherrschende Unternehmen (BMWi 2018).

  • Bereits seit Inkrafttreten der Fusionskontrollverordnung (FKVO) im Jahr 1990 besteht die Möglichkeit, Unternehmenszusammenschlüsse zu untersagen, falls sie den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu gefährden drohen. Mit der Kartellverfahrensverordnung aus dem Jahr 2003 wurde die Anwendung des europäischen Wettbewerbsrecht stärker dezentralisiert. Seither sind die nationalen Kartellbehörden und Gerichte aber auch uneingeschränkt verpflichtet, europäisches Recht parallel anzuwenden. Für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist die Europäische Kommission zuständig, wenn die Umsätze der betroffenen Unternehmen bestimmte, in Art. 1 der FKVO festgelegte Grenzen überschreiten (z. B. gemeinschaftsweiter Gesamtumsatz von mehr als 250 Millionen Euro, weltweiter Gesamtumsatz von mehr als 5 Milliarden Euro) und der Zusammenschluss daher eine grenzüberschreitende Bedeutung hat. Zusammenschlüsse, die eine erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung insbesondere durch das Verstärken oder Erzeugen einer marktbeherrschenden Stellung darstellen, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

  • Neben diese drei Säulen (Kartellverbot, Missbrauchsverbot, Fusionskontrolle), die ja auch in der deutschen Wp. fest verankert sind, tritt auf europäischer Ebene noch eine vierte Säule hinzu: die Bekämpfung staatlicher Wettbewerbsbeschränkungen. So gehört zur europäischen Wp. auch die Überwachung der Beihilfen einzelner Mitgliedsstaaten an Unternehmen (Art, 106–107 AEUV). Als Beihilfe gelten von den Mitgliedstaaten gewährte Leistungen, die in Form von nicht rückzahlbaren Subventionen, günstigen Darlehen, Steuer-/Abgabenbefreiungen, Darlehensbürgschaften und Beteiligung von staatlichen Behörden an Unternehmen erfolgen können. Diese gerieten gerade im Zuge der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise (seit dem Jahr 2007) und diverser Rettungsmaßnahmen nationaler Regierungen besonders in den Blick. Solche einzelstaatlichen Beihilfen sind zum Beispiel dann verboten, wenn sie bestimmte Unternehmen begünstigen und dadurch den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

In einer globalisierten Wirtschaft gewinnt neben der nationalen und europäischen Wp. zunehmend auch die internationale Wp. an Bedeutung. Denn durch die Globalisierung wachsen die Märkte näher zusammen, was auch dazu führen kann, dass sich Kartelle organisieren oder Unternehmen missbräuchliche Verhaltensweisen praktizieren, die Auswirkungen in mehreren Ländern haben. Vor diesem Hintergrund ist auch eine engere Kooperation zwischen den Wettbewerbsbehörden erforderlich – in der Europäischen Union (z. B. „European Competition Network“ ECN), aber auch weltweit (z. B. „International Competition Network“ ICN; verschieden OECD- und UNCTAD-Ausschüsse). Dazu gehört nicht nur die Schaffung eines wettbewerbspolitischen Ausschusses bei der Welthandelsorganisation (WTO), sondern auch die Verständigung auf weltweit verbindliche Wettbewerbsmindeststandards. Allerdings steckt die internationale Wettbewerbspolitik wegen stark widerstreitender (nationaler) Interessen und zum Teil sehr unterschiedlicher Rechtsrahmen bzw. Rechtstraditionen nach wie vor eher im Anfangsstadium.

Akteure der Wettbewerbspolitik

Zentrale Akteure der deutschen Wettbewerbspolitik finden sich bei allen drei Staatsgewalten. So ist die Legislative (Bundestag und Bundesrat) für die Formulierung und politische Gestaltung der Wettbewerbsgesetze verantwortlich, während die Judikative (Kartellsenate) für das Wettbewerbsbeschwerderecht zuständig ist und die Exekutive (Kartellbehörden) die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften gewährleisten soll.

Eine wesentliche Wegmarke stellt in diesem Zusammenhang die Einführung des GWB im Jahre 1958 dar. Seither wacht in Deutschland das Bundeskartellamt über die Einhaltung des GWB. Es wurde als oberste Bundesbehörde im Geschäftsbereich des BMWi eigens dafür eingerichtet. An der Spitze dieser Behörde mit rund 350 Beschäftigten (Stand Oktober 2018), die ihren Sitz seit 1999 in Bonn hat, steht ein Präsident. Seit 2009 ist dies Andreas Mundt.

Aufgabe des Bundeskartellamtes ist in erster Linie die Anwendung und Durchsetzung des GWB, also die Durchsetzung des Kartellverbots, die Fusionskontrolle und Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende bzw. marktstarke Unternehmen, die Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (seit 1999) sowie der Verbraucherschutz. Zudem kann das Bundeskartellamt seit 2005 sogenannte Sektorenuntersuchungen durchführen, um die Wettbewerbssituationen in einzelnen Branchen unabhängig von einem konkreten Einzelverfahren genauer zu untersuchen (Bundeskartellamt 2011). Neben seinen Jahresberichten gibt das Amt alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht heraus, unterhält eine Entscheidungsdatenbank sowie (geplant ab 2020) ein zentrales elektronisches Wettbewerbsregister. Die Zuständigkeit des Amts erstreckt sich auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, welche die Bundesebene betreffen. Daneben existieren auf Landesebene eigene Landeskartellbehörden, die Fälle mit lediglich regionaler Auswirkung bearbeiten.

Neben dem Bundeskartellamt besteht seit 1973 die sogenannte Monopolkommission als weitere weisungsunabhängige Behörde des Bundes. Sie berät die Bundesregierung und die gesetzgebenden Körperschaften auf den Gebieten der Wettbewerbspolitik, des Wettbewerbsrechts und der Regulierung. Die Monopolkommission besteht aus fünf Mitgliedern, die auf Vorschlag der Bundesregierung durch den Bundespräsidenten für die Dauer von vier Jahren berufen werden. Wiederberufungen sind zulässig. Der aktuelle Vorsitzende der Monopolkommission ist der Präsident des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW), Prof. Dr. Achim Wambach.

Alle zwei Jahre erstellt die Monopolkommission ein Hauptgutachten, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung der Unternehmenskonzentration in der Bundesrepublik Deutschland beurteilt, die Anwendung der Vorschriften über die Zusammenschlusskontrolle würdigt sowie zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen Stellung bezieht. Zudem fertigt die Monopolkommission Sondergutachten an, z. B. im Verfahren der Ministererlaubnis oder im besonderen Auftrag der Bundesregierung. Die Monopolkommission hat darüber hinaus gesetzliche Gutachtenaufträge im Bereich der Netzindustrien. Auch hier veröffentlicht sie im Zwei-Jahres-Rhythmus Stellungnahmen zur Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas, im Bereich der Eisenbahnen, auf den Telekommunikationsmärkten und auf den Märkten des Postwesens. (Monopolkommission 2018a, b) Bis Ende 2018 hat die Monopolkommission seit ihrer Gründung 22 Hauptgutachten und 80 Sondergutachten erstellt.

Auch die Europäische Kommission ist aufgrund der Vorschriften des EU-Vertrags für die Wettbewerbspolitik zuständig. So fallen beispielsweise Zusammenschlüsse von EU-weiter Bedeutung in die Zuständigkeit der Brüsseler Wettbewerbshüter, die dabei maßgeblich von der Generaldirektion „Wettbewerb“ getragen wird. Dem Bundeskartellamt ähnlich, verfügt die Europäische Kommission dabei über das Auskunfts- und Untersagungsrechte sowie das Recht zur Bußgeldverhängung.

Bewertung und Ausblick

Die Wirksamkeit der deutschen und europäischen Wp. wird sehr unterschiedlich beurteilt (vgl. Robert 2011). So lässt sich einerseits konstatieren, dass es der Wp. in Deutschland wie in Europa sehr wohl gelungen ist, eine auf W. beruhende marktwirtschaftliche Ordnung zu organisieren. Als Beleg dafür könnte beispielsweise in Deutschland die sinkende aggregierte Konzentration der Großunternehmen an der gesamtwirtschaftlichen Wertschöpfung angeführt werden: Im Berichtsjahr 2016 liegt dieser Anteil bei 14,9 Prozent und ist damit gegenüber dem Berichtsjahr 2014 um 0,7 Prozentpunkte gesunken. Andererseits ist aber auch leicht festzustellen, dass Markt und W. keine „alleinigen gesellschaftlichen Heilsbringer sind“ (Robert 2011, S. 773). Es gelingt nur bedingt das Wettbewerbsprinzip so mit den Kriterien Vernunft und Solidarität zu verzahnen, dass sich auch gesamtgesellschaftlich eine ebenso effiziente wie gerechte Güterverteilung ergibt. Zudem lässt sich vor allem in der digitalen Wirtschaft eine starke Tendenz zur Konzentration und Marktdominanz beobachten, welche nicht nur die Wp. sondern staatliches Handeln ganz allgemein einem besonderen Druck aussetzen.

So bringt auch die zunehmende Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft enorme Auswirkungen auf die Wettbewerbspolitik mit sich. Diesen Entwicklungen hinken aktuell sowohl die Arbeits- und Beschäftigungspolitik (z. B. Betriebsbegriff, Mitbestimmung, Qualifizierung, soziale Absicherung) als auch die Finanzpolitik (vor allem Besteuerung) und insbesondere die Wettbewerbspolitik hinterher. Hier stellt sich aktuell die Frage, wie die Größe und marktdominierende Stellung von Online-Plattformen und weltweit agierenden Digitalunternehmen mit neuen, datengetriebenen Geschäftsmodellen, adäquat bewertet und kontrolliert werden können. Gerade die zunehmende Diversifizierung und Erweiterung der Geschäftstätigkeiten vieler digitaler Plattformen stellt die Wettbewerbspolitik unter besondere Herausforderungen, weil sich häufig der Marktanteil in einzelnen Branchen und Märkten unterhalb kritischer (nationaler) Größen bewegt, sich aber in der Gesamtschau ein ganz anderes Bild ergibt, wenn beispielsweise aus einem Online-Buchhändler ein weitverzweigtes Digitalunternehmen wird, das sowohl im Online-Buchhandel und Medienmarkt, als auch im Drogeriemarkt oder anderen Märkten weltweit eine starke Marktstellung einnimmt und zudem durch die entsprechende Datennutzung und Firmenzukäufe – unterhalb der Wahrnehmungsschwelle – schnell weitere Geschäftsmodelle aufbauen sowie neue Märkte erschließen kann.

Die 9. Novelle des GWB versucht hier erste Antworten zu geben. Demnach ist ein Zusammenschluss dann zusammenschlusskontrollpflichtig, wenn die beteiligten Unternehmen die Umsatzschwelle des § 35 Abs. 1 Nr. 1 GWB (500 Millionen Euro weltweit) überschritten haben, ein Beteiligter im Inland mehr als 25 Millionen Euro und weder das zu erwerbende Unternehmen noch ein anderes beteiligtes Unternehmen jeweils mehr als 5 Millionen Euro im Inland umgesetzt haben, aber der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als 400 Millionen Euro beträgt und das zu erwerbende Unternehmen in erheblichem Umfang im Inland tätig ist. Jener letzte Punkt wird nun auch unter Berücksichtigung der Nutzerzahlen (z. B. eine Million Nutzerinnen und Nutzer im bundesweiten Markt) beurteilt. Diese Änderung wird auch als Reaktion des Gesetzgebers auf prominente Fusionen in der Digitalwirtschaft (z. B. Facebook/Whatsapp) gedeutet.

Zudem wurde im Sommer 2018 mit der „Kommission Wettbewerbsrecht 4.0“ ein weiteres Gremium eingerichtet, das sich der Zukunft sowohl der deutschen als auch europäischen Wettbewerbspolitik widmen soll. Dass diese permanente Weiterentwicklung sowohl wirtschafts- als auch gesellschaftspolitisch notwendig ist, zeigen diverse Beispiele global operierender digitaler Plattformen aber auch die Dominanz bestimmter Branchen in Deutschland und Europa. Wp. ist dabei allerdings nur ein Mittel, diesen Herausforderungen zu begegnen, zumal dieser im Zuge von Globalisierung und wachsender Digitalisierung auf einzelstaatlicher Ebene deutliche Grenzen gesetzt sind. Das macht ihre politische Gestaltung jedoch umso dringlicher.

Quelle: Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 8., aktual. Aufl. Heidelberg: Springer VS 2021. Autor des Artikels: Daniel Buhr

Fussnoten