Bei der Ermessenseinbürgerung kann eine Behörde der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an einen Ausländer oder eine Ausländerin auch dann zustimmen, wenn er/sie nicht alle Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn – wie beispielsweise bei Spitzensportler_innen – ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht.
(Quelle: Externer Link: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)