Von einer doppelten Staatsbürgerschaft spricht man bei Personen, die die Staatsangehörigkeit von zwei Staaten besitzen. Sie werden auch als Doppelstaater bezeichnet. Darüber hinaus gibt es auch Personen, die mehr als zwei Staatsangehörigkeiten haben (Mehrfachstaatsangehörigkeit). In Interner Link: Deutschland gilt der Grundsatz, dass Mehrstaatigkeit vermieden werden soll. Bei Einbürgerungen von Ausländer_innen sind diese demnach gehalten, die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftslandes zugunsten der deutschen Staatsangehörigkeit aufzugeben. In der Praxis wird aber der Fortbestand mehrerer Staatsangehörigkeiten oft geduldet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Herkunftsland keine Entlassung aus der Staatsangehörigkeit vorsieht oder diese regelmäßig verweigert. Auch EU-Bürger_innen und Bürger_innen der Schweiz sowie anerkannte Flüchtlinge müssen ihre alte Staatsangehörigkeit bei einer Einbürgerung in Deutschland nicht aufgeben.
(Quelle: Externer Link: Europäisches Migrationsnetzwerk)