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Wahlrecht | bpb.de

Wahlrecht

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Eine Ausstellung zum Thema "Damenwahl" in Frankfurt erinnert mit einem Plakat an die Forderung nach dem Wahlrecht für Frauen auf dem Frauentag 1914. (© picture alliance/Frank Rumpenhorst/dpa)

Wahlalter

Wenn ihr 18 Jahre alt werdet, dann seid ihr volljährig. Dann habt ihr auch das Wahlrecht. Ihr dürft eure Abgeordneten, die euch in den Parlamenten vertreten sollen, wählen. In manchen Bundesländern darf man schon mit 16 Jahren bei der Kommunalwahl mitwählen, in einigen Bundesländern auch bei den Landtagswahlen.

Aktives und passives Wahlrecht

Wenn ihr wählt, nehmt ihr euer Stimmrecht oder, wie es auch heißt, euer "aktives Wahlrecht" wahr. Und wenn ihr selbst gewählt werden wollt, geht das auch mit dem Beginn der Volljährigkeit. Ihr lasst euch als Kandidat oder Kandidatin aufstellen, könnt dann also gewählt werden. Das nennt man "passives Wahlrecht". Theoretisch kann man also mit 18 Jahren schon Bürgermeisterin oder Bundestagsabgeordneter werden. Dies ist bis jetzt noch nicht vorgekommen - die bisher jüngste Bürgermeisterin in Deutschland wurde mit 19 Jahren zur Bürgermeisterin gewählt. Deutlich älter als 18 Jahre, nämlich mindestens 40 Jahre alt muss man sein, wenn man zur Bundespräsidentin oder zum Bundespräsidenten gewählt werden möchte. Für das höchste Am im Staat wird eine gewisse Lebenserwartung vorausgesetzt.

Frauen in Frankreich demonstrieren im Jahr 1935 für das Frauenwahlrecht. (© picture alliance/ IMAGNO/Austrian Archives)

Frauen mussten lange warten

Das Recht zu wählen, das allgemeine Wahlrecht, wie es heißt, wurde in Deutschland bereits 1871 eingeführt. Es galt allerdings nur für Männer. Frauen erhielten in Deutschland erst 1918 das Wahlrecht. In anderen europäischen Ländern wie Großbritannien und Frankreich dauerte es sogar noch länger.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten