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Sozialstaat | bpb.de

Sozialstaat

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Menschengruppe (© Stefan Eling)

Niemand wird allein gelassen

Deutschland ist ein Sozialstaat. So steht es im Grundgesetz in Artikel 20. Der Begriff "sozial" kommt aus dem Lateinischen und heißt "gemeinsam", "verbunden". In einem Sozialstaat soll niemand, der durch schwierige Umstände wie zum Beispiel Krankheit oder Arbeitslosigkeit in Not geraten ist, allein gelassen werden.

Soziale Gerechtigkeit

Im Grundgesetz steht in Artikel 20, dass Deutschland ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat ist. Das bedeutet, dass sich der Staat um soziale Gerechtigkeit und um die soziale Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger kümmern muss. Zu den Aufgaben des Staates in diesem Bereich gehören zum Beispiel die Zahlung von Kindergeld und Elterngeld und die Gesetze zur Rentenversicherung und Pflegeversicherung. Auch durch die Sozialhilfe und das Bürgergeld unterstützt der Staat Menschen, die Hilfe brauchen.

Sozialpolitik

Alle Aktivitäten und Gesetze des Staates, die dazu dienen, die Menschen abzusichern und das Leben von schwachen, kranken und schutzbedürftigen Menschen zu verbessern, nennt man "Sozialpolitik". Die Sozialpolitik soll dazu beitragen, dass sich die Menschen in ihrem Staat wohlfühlen und dass es möglichst wenig Streit und Ärger in der Gesellschaft gibt.

„Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.“ — Art. 20 Abs. 1 GG

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten