Freie Persönlichkeitsentfaltung
Mit Selbstbestimmung ist gemeint, dass jeder Mensch selbst darüber entscheiden darf, wie er leben möchte. Diese Freiheit, über sein Leben selbst zu bestimmen, ist ein Menschenrecht, das auch durch unsere Verfassung geschützt wird.
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt ... “ — Art. 2 Abs. 1 GG (Auszug)
Rücksicht und Verantwortung
Selbstbestimmung heißt aber nicht, dass man ohne Rücksicht auf andere handeln darf. Deswegen steht im Grundgesetz auch, dass die Freiheit dort endet, wo sie die Rechte anderer verletzt oder gegen die Vorschriften unserer Verfassung verstößt. Außerdem ist Freiheit immer auch mit Verantwortung verbunden. Ein Erwachsener ist für die Folgen seines Handelns verantwortlich, bei Kindern und Jugendlichen gilt das mit Einschränkungen.
Keine Fremdbestimmung
Manchmal weiß man gar nicht genau, was man selbst will, wozu man sich entscheiden soll. Man fragt, was andere Menschen für richtig halten oder richtet sich danach, was Medien oder Werbung als richtig darstellen. Selbstbestimmt handelt man, wenn man selbst gut überlegt, was man wirklich anstrebt. Bei den Überlegungen können andere helfen, die Entscheidung aber müssen Erwachsene selbst treffen. Fremdbestimmung ist das Gegenteil von Selbstbestimmung.
Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.