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Parteienverbot | bpb.de

Parteienverbot

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon P grau (© Stefan Eling)

Hohe Hürden für Verbote

Die politischen Parteien haben eine besondere Bedeutung für unsere Demokratie. So steht es in unserem Grundgesetz. Eine Partei darf nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen verboten werden. Es muss nachgewiesen sein, dass die Partei gegen unsere Verfassung verstößt. Außerdem muss es auch wahrscheinlich sein, dass die Partei mit ihren Aktionen Erfolg hat und die Demokratie tatsächlich bedroht ist. Dies kann nur in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht beurteilt werden. Ein Verbot von Parteien ist also sehr schwierig. Dadurch soll sichergestellt werden, dass eine Partei nicht willkürlich verboten wird. In Deutschland ist man aufgrund der Erfahrung mit dem Nationalsozialismus und der DDR sehr vorsichtig, wenn es um Parteienverbote geht. In beiden Diktaturen waren freie Parteien verboten, die Macht lag bei einer einzigen Partei.

Nur zwei Verbote

Bisher wurden in der Bundesrepublik Deutschland zwei Parteien verboten: 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP), eine Nachfolgeorganisation der nationalsozialistischen Partei (NSDAP), und im Jahre 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). Ein Verbot der rechtsgerichteten Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) wurde 2017 vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten