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Notstandsgesetz | bpb.de

Notstandsgesetz

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Demonstration gegen die Notstandsgesetze im Mai 1968 in München. (© picture alliance / dpa)

Notstand

Eine schwere Überschwemmung oder ein Erdbeben haben Teile des Landes verwüstet. Ein feindlicher Staat droht mit einem Angriff. Unruhen im Inneren eines Landes sind ausgebrochen, die innere Sicherheit ist in Gefahr. Eine solche Situation nnnt man Notstand. Es gibt viele Notsituationen, die man sich ausmalen kann und die hoffentlich nicht eintreten werden. Sollte es aber doch passieren, muss der Staat reagieren.

Einschränkung der Grundrechte

In unserer Verfassung gibt es Regeln dafür, wie die Staatsorgane (zum Beispiel die Regierung, die Polizei oder die Bundeswehr) in einer Notlage handeln können, um die Situation zu meistern. In dieser so genannten Notstandsverfassung steht, dass in einem solchen Fall die Grundrechte der Bürger zeitweilig eingeschränkt oder außer Kraft gesetzt werden können. Das kann zum Beispiel das Interner Link: Post- und Fernmeldegeheimnis betreffen. Polizei und Zivilschutz können schnell verstärkt werden, neue Gesetze können ohne ein langwieriges Verfahren rasch beschlossen werden, um einer drohenden Gefahr zu begegnen. Als die Notstandsgesetze 1968 gemacht wurden, gab es heftige Proteste, besonders von Studierenden. Man befürchtete, diese Gesetze könnten dazu missbraucht werden, die Bürger mehr zu kontrollieren.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten