Grundrecht
In Artikel 5 unseres Grundgesetzes (GG) und in der Menschenrechtserklärung der UNO ist festgelegt, dass alle Menschen das Recht haben, sich eine eigene Meinung zu bilden, diese zu äußern und zu verbreiten (in Wort, Bild oder Schrift). Der Staat schützt dieses Freiheitsrecht. Niemand darf unter Druck gesetzt, bedroht oder auf eine andere Weise daran gehindert werden, dieses Recht auszuüben. Die Menschen können ihre Meinung auf unterschiedliche Weise kundtun. Dazu gehören zum Beispiel Demonstrationen, das Tragen von Abzeichen oder das Kleben von Plakaten. Zum Grundrecht der Meinungsfreiheit gehört das Recht der freien Berichterstattung: Die Presse kann frei berichten und darf auch den Staat kritisieren. Es gehört auch dazu, dass alle Menschen freien Zugang zu den Medien wie Zeitungen, Internet, Rundfunk, Fernsehen oder Bücher haben müssen.
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“ — Artikel 5 GG
Einschränkungen
Eingeschränkt werden kann das Recht der Meinungsfreiheit nur durch allgemeine Vorschriften und Gesetze, wie sie zum Beispiel im Jugendschutzgesetz enthalten sind.
Entscheidend für eine Demokratie
Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gehört zu den wichtigsten Gütern eines freien und demokratischen Staates. Ohne die Meinungsfreiheit ist es nämlich nicht möglich, an der Demokratie mitzuwirken.
Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.