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Körperschaft | bpb.de

Körperschaft

Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon K blau (© Stefan Eling)

Vereinigung mit festen Regeln

Mit diesem Begriff ist eine Vereinigung von Personen gemeint, die sich zu einem gemeinsamen Zweck verbunden haben. Das kann zum Beispiel ein Verein sein, eine Aktiengesellschaft oder eine Genossenschaft. Es gibt genaue rechtliche Vorschriften, nach denen diese Körperschaften handeln müssen. Festgelegt ist das zum Beispiel im Handelsrecht, im Arbeitsrecht oder im Wettbewerbsrecht. Diese Gesetze zählen zum sogenannten Privatrecht, das sind alle rechtlichen Bestimmungen, die die Beziehungen zwischen den Bürgern regeln. Deswegen spricht man auch von „privatrechtlichen“ Körperschaften.

Körperschaften des öffentlichen Rechts

Sehr oft hört man von "Körperschaften des öffentlichen Rechts". Das sind Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen. Sie sind an die Regeln des öffentlichen Rechts gebunden. Das öffentliche Recht regelt - im Gegensatz zum Privatrecht - die Beziehungen der Bürger zum Staat sowie die Beziehungen von verschiedenen Verwaltungen. Körperschaften öffentlichen Rechts sind zum Beispiel Gemeinden oder Verbände, die für die Verkehrsbetriebe, für die Versorgung der Bürger mit Wasser oder für die Abfallentsorgung zuständig sind. Auch die meisten Universitäten in Deutschland sind Körperschaften öffentlichen Rechts. Diese Körperschaften unterliegen der Staatsaufsicht.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten