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Kriegsrecht | bpb.de

Kriegsrecht

Gerd Schneider Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon K grau (© Stefan Eling)

Kriegsverbot

Das Kriegsrecht ist ein Teil des Völkerrechts. Es sind Verträge, in denen genau steht, wie sich alle, die gegeneinander Krieg führen, im Krieg zu verhalten haben. Früher hat der König eines Landes bestimmt, ob er gegen ein anderes Land Krieg führt, um seine Ziele durchzusetzen. Das nannte man "Kriegsfreiheit". Seit 1928 aber gilt das Kriegsverbot. Damals haben mehrere Staaten in Paris einen Vertrag geschlossen, den im Laufe der Zeit immer mehr Staaten unterschrieben haben. Ein Angriffskrieg ist nach dem Kriegsrecht verboten.

Erlaubte Kriege

Trotzdem entwickeln sich aus Streitigkeiten zwischen Staaten immer wieder Kriege. Das Kriegsrecht erlaubt dem angegriffenen Staat, sich zu wehren und sich zu verteidigen ("Verteidigungskrieg). Wenn ein Staat einem anderen Staat mit Krieg droht, kann es sein, dass der bedrohte Staat dann einen Krieg beginnt. Das nennt man "Präventivkrieg". Erlaubt ist ein solcher Krieg nur, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht. Die Abgrenzung zu einem Angriffskrieg ist dabei aber nicht immer klar.

Regeln für den Krieg

Die Regeln und Grundsätze, die während eines Krieges gelten sollen, sind unter anderem im Haager Abkommen und in der Genfer Konvention aufgeschrieben. Diese Regeln bestimmen zum Beispiel, dass Kriegsgefangene menschenwürdig behandelt werden müssen. Zivilisten, also Menschen, die keine Soldaten sind, dürfen nicht gefangen genommen werden. Auch wenn viele Staaten diese Regeln offiziell anerkennen, heißt das leider nicht, dass sie sich im Kriegsfall auch immer daran halten.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten