Mehrere Gesetze
Der Jugendschutz sorgt dafür, dass Kinder und Jugendliche geschützt werden. Dazu gibt es eine Reihe von Gesetzen. Das Jugendschutzgesetz ist kein einzelnes Gesetz, sondern es bezeichnet mehrere besondere gesetzliche Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen. Zwei wichtige Gesetze sind das „Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit“ und das Jugendarbeitsschutzgesetz. Daraus stellen wir einige Vorschriften vor.
Jugendschutzgesetze gelten für:
Kinder (bis 14 Jahre)
Jugendliche (ab 14 Jahre, aber noch keine 18 Jahre)
Wo und bis wann dürfen sich Kinder und Jugendliche außerhalb von zuhause aufhalten, wenn die Eltern nicht dabei sind?
In Gaststätten, also Restaurants, Cafes, Hotels, Imbissstuben, Vereins- und Sportgaststätten, Bierzelten:
Unter 16 Jahren: nur in Begleitung von Erwachsenen oder um dort zwischen 5:00 und 23:00 Uhr etwas zu trinken oder zu essen.
Ab 16 Jahren: alleine von 5:00 bis 24:00 Uhr
Ausnahme: Auf Reisen oder wenn die Veranstaltung von einem Träger der Jugendhilfe (anerkannten Jugendorganisation) organisiert wurde, gelten die Regeln nicht.
In Clubs/Diskotheken, auf Tanzveranstaltungen (gilt nicht für Musikkonzerte!):
Unter 16 Jahren: ohne Begleitung nicht erlaubt
Ab 16 Jahren: ohne Begleitung nicht länger als bis 24:00 Uhr
Auf Veranstaltungen der Jugendhilfe oder auf Brauchtumsveranstaltungen:
Kinder (bis 14 Jahre): bis 22:00 Uhr
Jugendliche unter 16 Jahre: bis 24:00 Uhr
In Nachtbars, Nachtclubs und Spielhallen: Hier ist der Aufenthalt für Kinder und Jugendliche verboten!
Welche Regeln gelten, wenn die Eltern dabei sind?
Wenn die Eltern dabei sind oder eine vergleichbare Begleitung, dann gelten die genannten Regeln und zeitlichen Begrenzungen nicht. Eine "vergleichbare" Begleitung ist eine Person ab 18 Jahren, die nach Vereinbarung die Aufsichtspflicht vorübergehend wahrnimmt, Beispiele: das können zum Beispiel Jugendleiter/innen, Erzieher/innen oder erwachsene Verwandte sein.
Tabelle
Bis 14 (Kinder) | Jugendliche unter 16 | ||
Ausgang generell (privat, bei Freunden etc.) | Entscheidung liegt bei den Eltern | Entscheidung liegt bei den Eltern | Entscheidung liegt bei den Eltern |
Aufenthalt in der Öffentlichkeit, also in Gaststätten etc. (Ausnahmen besondere Veranstaltungen, zum Beispiel von der Jugendhilfe) | Mit Begleitung oder zum Essen oder Trinken (nicht zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr) | Mit Begleitung oder zum Essen oder trinken (nicht zwischen 23:00 Uhr und 5:00 Uhr) | Ohne Begleitung nur bis 24:00 Uhr |
Diskotheken, Tanzveranstaltungen etc. | Ohne Begleitung gar nicht | Ohne Begleitung gar nicht | Ohne Begleitung bis 24:00 Uhr |
Veranstaltungen der Jugendhilfe, des Brauchtums etc. | Bis 22:00 Uhr | Bis 24:00 Uhr | Unbegrenzt |
Welche Regeln gelten für die Beschäftigung oder kleine Jobs für Kinder über 13 Jahre?
Grundsätzlich ist Beschäftigung von Kindern verboten, aber es gibt Ausnahmen. Kinder über 13 Jahren dürfen zum Beispiel in Haus und Garten arbeiten, Botengänge erledigen, Nachhilfe geben, Haustiere betreuen, Einkäufe erledigen (keinen Alkohol oder Tabakwaren!), Zeitungen oder Werbematerial austragen etc.
Bei den Ausnahmen muss beachtet werden:
Eltern müssen zustimmen
Die Arbeit muss leicht und für Kinder geeignet sein
Es darf höchstens zwei Stunden (bzw. drei Stunden auf dem Bauernhof) täglich erfolgen
Nicht vor 8:00 Uhr und nicht nach 18:00 Uhr
Nicht vor oder während des Schulunterrichts
Nicht an mehr als 5 Tagen in der Woche
Welche Regeln gelten für Ferienjobs?
Für Jugendliche ab 15 Jahre, die voll schulpflichtig sind, gilt:
Höchstens vier Kalenderwochen im Jahr
Beschäftigung nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr
Arbeitszeit: nicht mehr als 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden in der Woche
Ruhepausen: spätestens nach 4,5 Stunden die erste Pause (wenn Arbeitszeit zwischen 4,5 und 6 Stunden: mind.: 30 Minuten Pause; mehr als 6 Stunden Arbeitszeit: mindestens 60 Minuten Pause)
Für Jugendliche ab 16 Jahren gilt:
in Gaststätten und Schaustellergewerbe bis 22:00 Uhr
in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr
in der Landwirtschaft ab 5:00 Uhr und bis 21:00 Uhr
in Bäckereien ab 5:00 Uhr
Regeln für die Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen
Die Arbeit an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist grundsätzlich verboten. Aber es gibt Ausnahmen: Wenn es sich um Arbeiten in Krankenanstalten, in der Landwirtschaft, im Familienhaushalt, im Gaststättengewerbe etc. handelt, ist es möglich. An Samstagen ist das für Jugendliche auch erlaubt in:
offenen Verkaufsstellen, Bäckereien etc.
im Friseurhandwerk
im Verkehrswesen etc.
Absolute Beschäftigungsverbote für Jugendliche
Ein absolutes Beschäftigungsverbot gilt am 24. und 31. Dezember nach 14:00 Uhr, am ersten Weihnachtstag, an Neujahr, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.
vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht
am Arbeitstag vor der schriftlichem Abschlussprüfung
Beschäftigung von Jugendlichen, die zur Schule und Berufsschule gehen
Für den Berufsschulunterricht und für die Teilnahme am Unterricht muss der Jugendliche von der Arbeit freigestellt werden. Nicht beschäftigt werden dürfen Jugendliche
Tabelle
Was? | Wann? | Wie lange? | ||
Kinder (13-14) | Nur leichte Tätigkeiten | Nicht vor acht Uhr und nicht nach 18:00 Uhr | Max. 2 Stunden täglich (Ausnahme Bauernhof: 3 Stunden) | Zustimmung der Eltern |
Jugendliche ab 15 (vollzeit- schulpflichtig) | Ferienarbeit (vier Kalender- wochen) | Beschäftigung nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr | nicht mehr als 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden in der Woche | Feste Pausen, nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen |
Jugendliche ab 16 Jahren | Tätigkeiten, die nicht gefährlich oder gesundheits- schädlich sind | Beschäftigung – bis auf Ausnahmen – nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr | nicht mehr als 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden in der Woche | |
Berufsschüler | Tätigkeiten, die nicht gefährlich oder gesundheits- schädlich sind | Beschäftigung – bis auf Ausnahmen – nur zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr | nicht mehr als 8 Stunden täglich, maximal 40 Stunden in der Woche | vor einem vor 9:00 Uhr beginnenden Unterricht;am Arbeitstag vor der schriftlichem Abschluss- prüfung |
Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.