Meine Merkliste Geteilte Merkliste PDF oder EPUB erstellen

Hausrecht | bpb.de

Hausrecht

Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid

Platzhalter Lexikon H orange (© Stefan Eling)

Recht des Wohnungsbesitzers

Manchmal hört man, dass jemand von seinem Hausrecht Gebrauch macht. Dann verbietet der Hausbesitzer einer anderen Person, sein Haus oder seine Wohnung zu betreten. Oder eine Wohnungsbesitzerin verlangt von einem Gast, ihre Wohnung zu verlassen. "Hausrecht" zu haben bedeutet also, dass jeder selbst bestimmen kann, wer in seine Wohnung kommt oder wer sein Haus betreten darf.
„Die Wohnung ist unverletzlich.“ — Artikel 13 GG

Polizei muss Hausrecht achten

Das Hausrecht gilt sogar dann, wenn die Polizei an der Türe klingelt. Niemand muss, wenn er das nicht möchte, die Polizei in seine Wohnung lassen. Erst wenn die Polizei einen Durchsuchungsbeschluss vorzeigen kann, darf sie das Haus einer anderen Person betreten.

Grundrecht

Das Hausrecht ist ein Grundrecht. In Artikel 13 des Grundgesetzes heißt es: „Die Wohnung ist unverletzlich“. Das Hausrecht schützt aber den Besitzer oder Bewohner eines Gebäudes nicht nur vor unerwünschten Besuchern. Auch Gastwirte können beispielsweise durch ein Hausverbot dafür sorgen, dass Gäste, die zuviel trinken oder sich mit anderen Gästen streiten, nicht ins Gasthaus kommen.

Hausfriedensbruch

Wer ein Haus oder eine Wohnung ohne Erlaubnis betritt, begeht einen sogenannten Hausfriedensbruch. Das betrifft auch einen Gast, der sich nicht an ein Hausverbot in einer Gaststätte hält. Der Gastwirt kann den Gast dann vor die Tür befördern oder auch gleich die Polizei rufen.

Quelle: Gerd Schneider / Christiane Toyka-Seid: Das junge Politik-Lexikon von www.hanisauland.de, Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2024.

Fussnoten